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23.05.2018

Allgemeinverfügung zur Ausübung des Gemeingebrauchs und zum Befahren des Darguner Kanals mit motorgetriebenen Kleinfahrzeugen

Allgemeinverfügung

§ 1 Genehmigung

Das Befahren des Darguner Kanals, beginnend von der Einmündung des Darguner Kanals in den Peene-Nebenarm bis 10 m hinter der Bootsschuppenanlage (Stichgraben) und Übergang in den Z30, mit motorgetriebenen Kleinfahrzeugen wird auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 und 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V S. 669) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. dem Gesetz über die Zuordnung von Aufgaben im Rahmen der Landkreisneuordnung vom 12.06.2010 und des § 65 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (FKrG M-V) vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V S. 194) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigt:


§ 2 Berechtigte

1. Die Genehmigung gilt für motorisierte Kleinfahrzeuge (Elektro- und Verbrennungs-motor) mit einer Höchstlänge von unter 20 m (§ 1.01 Ziffer 14 BinSchStrO).

2. Nicht gestattet ist das Betreiben/Benutzen von und das Befahren mit Tauch- und Flugbooten, Luftkissenfahrzeugen, Booten mit Luftpropellerantrieb (Airboat), Tragflügelbooten sowie Amphibienfahrzeugen, Jetpacks, Flyboards, Wassermotorrädern (Jetbikes, Jetskis), Wasserflugzeugen, Wasserskiliften, Wasserski, Gleitschirmfliegern oder anderen zu schleppenden Sportgeräten hinter Motorfahrzeugen.

3. Ausgenommen von der Genehmigung gem. Punkt 1 sind

a) die gewerbliche Fahrgastschifffahrt und Fischerei und

b) Veranstaltungen, bei denen motorbetriebene Wasserfahrzeuge zum Einsatz kommen.
Sie bedürfen jeweils einer wasserrechtlichen Genehmigung im Einzelfall.

§ 3 Auflagen

1. Der Darguner Kanal, beginnend von der Einmündung des Darguner Kanals in den Peene-Nebenarm bis 10 m hinter der Bootsschuppenanlage (Stichgraben) und Übergang in den Z30 – nachfolgend Darguner Kanal genannt, kann von den Berechtigten im Rahmen des natürlichen Zustandes der Gewässer befahren werden. Das Befahren kann nur so ausgeübt werden, wie dies der vorhandene natürliche und ausgebaute Zustand erlaubt. Die Nutzung hat sich somit auch den regelmäßig stattfindenden natürlichen Veränderungen zu beugen. Auf die Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit besteht kein Anspruch. Insofern ist der Schiffsführer, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Genehmigung verantwortlich – er trifft eigenverantwortlich die Entscheidung für das Befahren des Gewässers und ist somit zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.
Die Haftung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist ausgeschlossen.

2. Der Bootsführer von maschinenbetriebenen Kleinfahrzeugen, deren Antriebs-maschine eine Leistung von mehr als 11,03 kW/15 PS aufweist, muss über einen Sportbootführerschein – Binnen – verfügen. Bootsführer, die einen ausländischen Wohnsitz haben, müssen ebenfalls o. g. Sportbootführerschein oder ein amtliches Befähigungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitzstaates oder – sofern ein solches dort nicht erteilt wird – über ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates verfügen. Andernfalls muss die Person, die das Boot führt, mindestens 16 Jahre alt sein und unter Aufsicht eines zugelassenen Bootsführers fahren. Die aufgeführten Berechtigungen sind stets mitzuführen.

Das Befahren des Darguner Kanals ist mit Antriebsmaschinen unter bis einschließlich 15 PS gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen (SportbootFüV-Bin) vom 22.03.1989 (BGBl. I S. 536, 1102) in der zurzeit geltenden Fassung führerscheinfrei gestattet. Das gilt für Personen ab 16 Jahren.

3. Für das Befahren des Gewässers gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten und die Maßgaben für Kleinfahrzeuge des ersten Teils Kapitel 1 – 8, dritter Teil Kapitel 28 und die Anlagen 1 – 8 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) vom 16.12.2011 (BGBl. 2012 S. 2, 1666) mit nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen:

a) Verkehrsregelnde Maßnahmen können durch die anliegenden Städte und Gemeinden getroffen werden. Der Bootsführer ist verpflichtet, diese einzuhalten und zu befolgen.

b) Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 6 km/h.

c) Der Schilfgürtel darf nicht befahren werden.

d) Ein Liegeverbot für Kleinfahrzeuge besteht im schilfbewachsenen Uferbereich. Es sind die öffentlichen Anlegestellen der Gemeinden (z.B.: Wasserwanderrastplätze, Stege) zu nutzen.

e) Es besteht grundsätzlich Rechtsfahrpflicht. Das Nebeneinanderfahren ist hier verboten.

4. Für das Befahren des Darguner Kanals gelten die Maßgaben der Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anlage 7 (Schifffahrtszeichen) und Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße) in der jeweils geltenden Fassung mit nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen sinngemäß:

Es ist verboten, von den Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall sowie Hausmüll, Slops (Reinigungs- und Ladungsrückstände), Klärschlamm, Fäkalien oder Chemikalien-/Fäkaliengemische und übrigen Abfall in das Gewässer einzu-bringen oder einzuleiten.
Sind die genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie, frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der zuständigen Wasserbehörde, die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei oder die Integrierte Leitstelle des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie die Menge und die Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.


§ 4 Auflagenvorbehalt

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen bleiben vorbehalten.


§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 2 LWaG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig den unter § 3 aufgeführten Auflagen dieser Allgemeinverfügung oder den
Geboten und Verboten der Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anlage 7 (Schifffahrtszeichen)
und Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße) zuwiderhandelt.Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zum 50.000 Euro geahndet werden.


§ 6 Hinweise

1. Veranstaltungen auf dem Wasser bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Wasser-, Naturschutz- bzw. Ordnungsbehörde. Der Veranstalter muss die Veranstaltung rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor Beginn) der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte anzeigen und die Genehmigung beantragen.

2. Das Einsetzen und Herausnehmen von Booten ist grundsätzlich an vorhandenen Slipanlagen vorzunehmen. Der Schilfgürtel oder Schwimmblattpflanzenareale dürfen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

3. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) haben die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung des Gewässers durch Unterhaltungsarbeiten (z. B. Einsatz von Krautbooten, Vorhandensein von Krautsperren, abschwimmendes Kraut) vorübergehend behindert oder unterbrochen sein kann.

4. Der Darguner Kanal ist Bestandteil folgender Schutzgebiete und Biotope:
Vogelschutzgebiet SPA 09 „Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See
Naturpark „Flusslandschaft Peenetal“
LSG „Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See“
NSG „Peenetal von Salem bis Jarmen“
FFH-Gebiet „Peenetal mit Zuflüssen, Kleingewässerlandschaft am Kummerower See“.

Die Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.

Gemäß § 4 „Verbote“ Ziffer 12 der NSG-Verordnung „Peenetal von Salem bis Jarmen“ darf der Darguner Kanal mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten befahren werden bzw. am Ufer angelegt werden. Der Bereich der Bootsschuppen und Stege von ca. 470 m ist komplett aus dem Naturschutzgebiet ausgegrenzt.


§ 7 Sonstige Rechtsvorschriften

1. Die Allgemeinverfügung berechtigt nicht, Rechte Dritter zu beeinträchtigen oder Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zunehmen.

2. Der Bootsführer haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er die erteilten Auflagen nicht erfüllt. Die Erteilung dieser Genehmigung entbindet den Bootseigner oder den Bootsführer nicht von der Erfüllung der sich aus den anderen Rechts-vorschriften ableitenden Pflichten, die sich u. U. im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kleinfahrzeuges und dem Befahren des Darguner Kanals ergeben können.

3. Zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 Ab. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungsbe-hörden) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz ist der Landrat als untere Wasserbehörde.

4. Neben der Allgemeinverfügung gelten die ordnungsrechtlichen Bestimmungen der Bürgermeister der Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.


§ 8 Befristung und Widerruf

Die Allgemeinverfügung ist jederzeit widerruflich; sie ist zunächst bis zum 31.Dezember 2028
befristet.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
 

§ 10 Rechtsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat, in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der folgenden Regionalstandorte eingelegt werden:

Regionalstandort Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)
Regionalstandort Demmin, Adolf-Pompe-Straße 12-15, 17109 Demmin
Regionalstandort Neustrelitz, Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz.

Neubrandenburg, den 08.05.2018


gez. Heiko Kärger
Landrat