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20.09.2017

Allgemeinverfügung zur Einziehung eines Weges / hier: Gemarkung Grammentin

Einziehung gemäß § 9 Absatz 1 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfg M-V

Entsprechend § 9 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) wird durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in der Gemarkung Grammentin eine Teilfläche eines öffentlichen Weges eingezogen.

Die einzuziehende Teilfläche (ca. 300m²) verläuft über das Flurstück 68/9 aus der Flur 1 der Gemarkung Grammentin und ist im Lageplan (Anlage) gelb gekennzeichnet. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

Durch die Einziehung der vorgenannten Teilfläche verliert diese den Status einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43 einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.


i. V. Thomas Müller
Dezernent


Heiko Kärger
Landrat