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25.10.2012

Amtliche Bekanntmachung Anträge zur Entnahme von Grundwasser zu Beregnungszwecken

Amtliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde vom 2. Oktober 2012 gemäß § 3 Abs.2 Satz 2, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.2.2010 (BGBl.I S. 94) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. 10. 2011 (BGBl. I S. 1986)

Die Agrar „Eldequell“ GmbH, Dorfstraße 23, 17209 Fincken – Knüppeldamm hat am 24. September 2012 beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde zwei Anträge zur Entnahme von Grundwasser zu Beregnungszwecken gestellt. Der Landrat als untere Wasserbehörde als die für das Verfahren zuständige Genehmigungsbehörde hat nach § 3 c in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.3.2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl I S. 1986) geändert worden ist (UVPG), eine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Die Prüfung hat zum Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 12, 13, 18 und 47 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) entscheiden.


Heiko Kärger
Landrat