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10.08.2017

Allgemeinverfügung / hier: Einziehung eines Weges zw. Zietlitz und Rechlin

Einziehung gemäß § 9 Absatz 1 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfG M-V

Entsprechend § 9 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) wird durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte im Gemeindegebiet der Stadt Mirow eine öffentliche Verkehrsfläche in der Gemarkung Roggentin eingezogen.

Der einzuziehende Wegeabschnitt befindet sich nordöstlich von Zietlitz, beginnend an der Grenze des Müritz-Nationalparks bis zur Gemeindegrenze Rechlin. Betroffen ist eine Teilfläche des Flurstückes 11 aus der Flur 20 der Gemarkung Roggentin. Dieser Teilabschnitt ist im Lageplan rot gekennzeichnet.

Durch die Einziehung des vorgenannten Teilabschnittes verliert dieser den Status einer öffentlichen Verkehrsfläche. Er wird entwidmet, aus der Baulast der Stadt Mirow herausgelöst und in die Kategorie einer Privatstraße eingeordnet (Privatstraße der Stadt Mirow).

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43, einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.

i. V. Thomas Müller
Heiko Kärger
Landrat