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26.11.2013

Förmliche Bekanntmachung nach § 3 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern hier: Fischaufstiegsanlage Röcknitzbach

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gibt bekannt:

Die Stadt Dargun, Platz des Friedens 6 in 17159 Dargun, beabsichtigt, in Dargun zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Röcknitzbaches eine Fischaufstiegsanlage herzustellen. Diese Maßnahme wird koordiniert mit dem durch das Straßenbauamt Güstrow geplanten Brückenbau am Klostersee. Die bestehende Brücke an der Wassermühle und der Wehrdurchlauf werden abgerissen und der Wasserlauf an dieser Stelle dauerhaft verschlossen. Der Ersatzbau der Brücke entsteht am bisherigen Zweitablauf des Sees nahe dem Hotel am Klostersee. Hier wird ab See bis zur Landesstraße der Wasserlauf auf die hydraulisch notwendige Kapazität ausgebaut. Am Ablauf des Sees wird die erste Staustufe errichtet.
Die FAA beginnt an der Landesstraße und führt durch das Klosterareal bis hinter die Brücke am Mühlenweg. Der Poggenteich wird saniert. Zusätzlich wird für die Wassermengen, die nicht schadlos über die Fischtreppe abgeführt werden können, ein Hochwasserabschlaggerinne errichtet
Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau dar, der eines Planfeststellungs/ Plangenehmigungsverfahrens bedarf.

Die untere Wasserbehörde als Genehmigungsbehörde hat das Vorhaben einer Einzelfallprüfung nach §3 Abs.6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg- Vorpommern (LUVPG M-V) vom 27.07.2011 (GVOBl. M-V S. 885) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBL.I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S.734), unterzogen.

Im Ergebnis der Vorprüfung hat die Genehmigungsbehörde mit der Niederschrift vom 21. November 2013 festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 LUVPG M-V durchzuführen ist.

Die Behörde entscheidet über den Antrag nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit dem Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern.

Hinweis: diese Feststellung ist gemäß § 3 Abvs2 LUVPG M-V nicht selbständig anfechtbar.

i. V. Bettina Paetsch
2. Stellvertreterin des Landrates

Heiko Kärger
Landrat