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11.08.2017

Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung / hier:  Woldegk, Prenzlauer Chaussee

Förmliche Bekanntmachung

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde gibt bekannt, dass der Zweckverband für Wasser- und Abwasserentsorgung Strasburg einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S 2182, 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) für folgende Leitung gestellt haben:

1. Trinkwasserleitung Woldegk (Ortslage), Prenzlauer Chaussee

Folgende Gemeinde, Gemarkung, Flure und Flurstücke sind betroffen:
Gemeinde: Woldegk
Gemarkung: Woldegk

Flur: 4
Flurstücke: 90; 20; 88; 21; 25/2; 25/4; 65; 82/1; 9; 12; 15; 98/2; 73; 26/7; 26/8;

Flur: 14
Flurstück: 99; 100; 112/2

Die von der beantragten Leitung betroffenen Eigentümer der Flurstücke, die sich in der o.g. Flur der jeweiligen Gemarkung befinden, können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen im Umweltamt, Untere Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Regionalstandort Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren, einsehen (telefonische Anfragen unter 0395/570872512).

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Wasserleitungen und die dazugehörigen Elektroleitungen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen entstanden.

Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand am 3. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Zweckverbänden und den Grundstückseigentümern geklärt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43 einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 unten genannten Regionalstandorte eingelegt werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist erteilt die untere Wasserbehörde gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG i. V. m. § 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20.12.1994 (BGBl. I 1994 S. 3900 ff) die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung.


Im Auftrag

Torsten Fritz
Dezernent