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25.02.2014

Bekanntmachung Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) / hier: Zuckergraben Stavenhagen

Förmliche Bekanntmachung nach §3 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg- Vorpommern

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gibt bekannt: Die Reuterstadt Stavenhagen, Schloss 1 in 17153 Stavenhagen, beabsichtigt, in den Gemarkungen Stavenhagen und Klockow zur Sicherung des schadlosen Hochwasserabflusses aus dem Einzugsgebiet der Postkreuzung in Stavenhagen das hydrologische System des Zuckergrabens umzugestalten. Dazu wird der Verlauf des Zuckergrabens verändert, um durch eine längere Fließstrecke weiteren Stauraum zu schaffen. Es werden Flächen vorgesehen (Grünland und Feuchtgebiete), die zukünftig als kurzzeitige Überstauflächen dienen. Im Garagengraben wird eine Beruhigungsstrecke für den Starkregenabfluss geschaffen. Die Tauchwand wird hinter dem Becken angeordnet. Holzungen, Rodungen und Abgrabungen erfolgen nicht. Die landwirtschaftlichen Flächen und die Feuchtgebiete behalten ihren Status. Mit dieser Maßnahme wird das Ziel verfolgt, die bisher auftretenden zeitweiligen Überschwemmungen im bebauten Bereich zu verhindern.

Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau dar, der eines Planfeststellungs-/ Plangenehmigungsverfahrens bedarf.

Die untere Wasserbehörde als Genehmigungsbehörde hat das Vorhaben einer Einzelfallprüfung nach §3 Abs.6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (LUVPG M-V) vom 27.07.2011 (GVOBl. M-V S. 885) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBL.I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S.734), unterzogen.

Im Ergebnis der Vorprüfung hat die Genehmigungsbehörde mit der Niederschrift vom 06.01.2014 festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §3 LUVP- M-V durchzuführen ist.

Die Behörde entscheidet über den Antrag nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit dem Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern.

Hinweis: Diese Feststellung ist gemäß § 3 Abs.2 LUVPG M-V nicht selbständig anfechtbar.

gez. Bettina Paetsch
Beigeordnete

Heiko Kärger
Landrat