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10.08.2012

Einziehung eines Abschnittes des öffentlichen Weges Kambs

Der Landrat als Straßenaufsichtsbehörde erklärt: Gemäß § 9 Abs.1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13.01.1993 (GS Meckl. Vorp. Gl. Nr. 90-l) in der zuletzt geänderten Fassung wird im Einvernehmen mit der Gemeinde Kambs ein Abschnitt des öffentlichen Weges Kambs - NR. 3, Flur 2, Flurstück 64 der Gemarkung Kambs eingezogen.

Die Einziehung tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 unten genannten Regionalstandorte eingelegt werden.


Heiko Kärger
Landrat