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11.12.2012

Satzung des Behindertenbeirates

Satzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Bildung eines Beirates für Menschen mit Behinderung

Auf Grund des § 92 i.V.m. § 5 und § 118a der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777) i.V.m. § 14 der Hauptsatzung für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vom 06.12.2011 wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag Mecklenburgische Seenplatte am 03.12.2012 folgende Satzung erlassen.

Satzung des Behindertenbeirates

Präambel Beirat für Menschen mit Behinderung

Unter dem Leitbild einer inklusiven Gesellschaft wird zur Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Wahrnehmung der Interessen der behinderten Einwohnerinnen und Einwohner im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ein Beirat gebildet.
Ziel des Beirates ist es, Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung im Landkreis abzusichern und bestehende Benachteiligungen abzubauen. Der Beirat befördert Aktivitäten der Verwaltung und des Kreistages, Lebensverhältnisse im Landkreis zu schaffen, welche eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben in den Gemeinden des Landkreises möglich machen.
Der Beirat wirkt darauf hin, dass die Kommunalpolitik die bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen zur Gleichbehandlung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Menschen in der Gebietskörperschaft bestimmungsmäßig anwendet, mit Leben erfüllt und alle Arten von Diskriminierung beseitigt und einen Maßnahmeplan zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention aufstellt.
Insbesondere das Eintreten für die Teilhabe in der Bildung, Erziehung, Arbeit, Freizeit, Kultur und Wohnung sowie die barrierefreie Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen, verkehrstechnischen Gebrauchsgegenständen, Arten der Informationsverarbeitung stehen dabei im Fokus.
Der Beirat wählt für sich unter diesen Leitlinien die Bezeichnung „Beirat für Menschen mit Behinderung“.

§ 1 Aufgaben des Beirates

Wesentliche Aufgaben sind:
(1) Unterstützung und Beratung des Kreistages, der Ausschüsse und der Verwaltung bei der Aufgabe, gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderung im Landkreis zu schaffen
(2) Vertretung der Interessen von behinderten und von Behinderung bedrohter Menschen im Landkreis und Einbringung in die kommunalen Gremien
(3) Ansprechpartner der Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ihrer Angehörigen zu sein.
Unterstützung Ratsuchender bei der Verwirklichung ihres Anspruches auf eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Kommune
(4) Mitarbeit im Landesbehindertenbeirat des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(5) Mitarbeit an der Behindertenplanung und am Maßnahmeplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention des Landkreises
(6) Jährliche Berichterstattung gegenüber dem Kreistag über seine Tätigkeit.
Der Bericht enthält Schlussfolgerungen und Schwerpunkte für die weitere Arbeit des Kreistages.

§ 2 Rechte und Pflichten des Beirates

(1) Der Beirat soll von der Kreisverwaltung vor dem Einbringen von Verwaltungsvorschriften, Durchführungsbestimmungen und Planungsdokumenten, die die Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen betreffen, angehört werden. Er ist befugt, Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
(2) Der Beirat ist befugt, zu einzelnen Themen Arbeitskreise zu bilden.
(3) Der Beirat soll von der Verwaltung über alle wichtigen Angelegenheiten, die Menschen mit Beeinträchtigungen betreffen, informiert werden.
(4) Der Beirat hat das Recht, Anliegen, welche Belange der Menschen mit Beeinträchtigungen zum Inhalt haben, über den Landrat, den zuständigen Beigeordneten bzw. die Fraktionen an den Kreistag und in den Ausschüssen und die Verwaltung heranzutragen. Im Kreistag und in den Ausschüssen, insbesondere im Ausschuss für Soziales und Gesundheit sowie im Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Kreisentwicklung und Tourismus hat der Beirat das Recht, zu behindertenrelevanten Themen gehört zu werden.
(5) Der Beirat hat das Recht, entsprechend seinem Aufgabengebiet öffentliche Aussagen zu treffen, Tagungen zu organisieren und durchzuführen sowie weitere Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen. Der Behindertenbeirat kann das Informations- und Mitteilungsblatt (Kreisanzeiger) und die Homepage des Landkreises für seine Öffentlichkeitsarbeit nutzen.

§ 3 Zusammensetzung des Beirates

(1) Der Beirat besteht aus 13 ständigen Mitgliedern, die von auf dem Gebiet der Behindertenarbeit tätigen Wohlfahrtsverbänden, Vereinen und Selbsthilfegruppen und aus der Verwaltung vorgeschlagen werden.
(2) Die 13 Mitglieder des Beirates werden vom Kreistag für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Eine erneute Bestellung in den Beirat ist möglich. Der Beirat bleibt nach seiner Bestellung bis zur Konstituierung eines neuen Beirates im Amt.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder des Beirates sind für folgende Interessenvertretungen:
a) 2 für Menschen mit geistiger Behinderung
b) 2 für gehörlose, ertaubte und hörbehinderte Menschen
c) 2 für blinde und sehbehinderte Menschen
d) 2 für Menschen mit körperlicher Behinderung
e) 2 für Menschen mit psychischer Behinderung
f) 2 für Selbsthilfegruppen
g)1 für Senioren (1 Mitglied des Seniorenbeirates).
Die Behindertenbeauftragte des Landkreises nimmt beratend an den Beiratssitzungen teil.
(4) Nach Beendigung der Wahlperiode führt der vorhergehende Beirat die Amtsgeschäfte bis zur Neukonstituierung weiter.
(5) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes kann auf Vorschlag der unter Punkt 1 genannten Gremien ein Nachfolgekandidat, der vom Kreistag bestätigt wird, in den Beirat nachrücken.

§ 4 Konstituierende Sitzung und Geschäftsführung

(1) Aus seiner Mitte wählt der Beirat eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die/der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter/innen vertreten den Beirat in der Öffentlichkeit und können Erklärungen abgeben.
(3) Die fachliche Unterstützung der Arbeit des Beirates obliegt dem Dezernat III des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Es lädt zur Konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der/ des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter/innen.
(4) Scheidet die/der Vorstandsvorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in aus, wählen die Mitglieder des Beirates aus ihren Reihen entsprechende Nachrücker. Der Kreistag wird über diese Änderung informiert.
(5) Die Geschäftsordnung regelt die konkreten Aufgaben der/s Vorstandsvorsitzenden, der Stellvertreter/innen und die inneren Angelegenheiten des Beirates.

§ 5 Materielle und finanzielle Sicherstellung

(1) Der Landkreis stellt dem Beirat Räume für Sitzungen und für Sprechstunden zur Verfügung.
(2) Der Beirat erhält auf Antrag vom Landkreis einen jährlichen Zuschuss nach Maßgabe des Haushaltes. Der Zuschuss ist insbesondere zur Sicherung der Geschäftsführung, für Fahrkosten und gesonderte Maßnahmen der Beiratsarbeit zu verwenden.
(3) Für die Mitglieder des Beirates besteht Versicherungsschutz beim Kommunalen Schadensausgleich M-V.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 12.12.2012 in Kraft.


Neubrandenburg, den 11. Dezember 2012

gez.
Heiko Kärger
Landrat


Bekanntmachungshinweis

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.


Neubrandenburg, den 11. Dezember 2012

gez.
Heiko Kärger
Landrat