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05.07.2013

Allgemeinverfügung zur Behandlung von Bienenvölkern gegen Varroose

Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund des § 15 Abs. 2 der Bienenseuchen- Verordnung vom 03.11.2004 (BGBl I, S. 2738), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20.12.2005 (BGBl I, S. 3499) erlässt der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zur Behandlung von Bienenvölkern gegen die Varroose folgende:

Allgemeinverfügung

  1. Für die Behandlung können alle für die Bekämpfung der Varroose zugelassenen Arzneimittel und andere biotechnische Maßnahmen verwendet werden. Bei der Anwendung der Arzneimittel haben sich die Bienenhalter strikt an die Anweisungen der Hersteller zu halten.
  2. Die Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen ist entsprechend der Anweisungen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes durch die Bienenhalter zu dokumentieren. Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen Der Behandlungserfolg ist anhand regelmäßiger Gemüllprobeuntersuchungen zu kontrollieren. Im Bedarfsfall ist die Behandlung zu wiederholen. 
  3. Bienenvölker, die in Versuche zur Resistenzzucht gegen Varroamilbenbefall eingebunden sind (Varroaresistenzprogramm), können auf Antrag von der Pflicht zur Behandlung ausgenommen werden. 
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Begründung:

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist nach § 1 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Tierseuchengesetz vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 31), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 142) geändert worden ist, sowie nach § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 6. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 69) zuständige Behörde für die Durchführung des Tierseuchengesetzes und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnungen.

Die Anordnung beruht auf § 15 Absatz 2 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde, soweit es zum Schutz gegen die Varroose erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroa-Milben zu behandeln sind. Sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen.

In Mecklenburg-Vorpommern wie im übrigen Deutschland ist die Varroose flächendeckend verbreitet. Der Erreger der Varroose, die Varroa-Milbe, verursacht schwere Schäden in den Bienenvölkern, insbesondere bei der Bienenbrut.
Durch eine regelmäßig und planmäßig jedes Jahr durchgeführte Behandlung kann verhindert werden, dass es zum klinisch manifesten Ausbruch der Varroose, verbunden mit der Vernichtung von Völkern, kommt.
Nach vorliegenden Untersuchungsergebnissen und nach aktuellen wissenschaftlichen Veröffentlichungen muss davon ausgegangen werden, dass die Bienenvölker in Mecklenburg-Vorpommern und damit auch im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, flächendeckend von der Varroose befallen sind. Eine flächendeckende Behandlung aller Bienenvölker ist notwendig, um den Infektionsdruck von den Bienenvölkern zu nehmen. Der einzelne Imker kann sich allein nicht ausreichend vor einer Neueinschleppung der Varroa-Milbe schützen.

Die Anordnung ist zum Schutz der Bienenvölker gegen die Varroose geeignet und erforderlich. Die Anordnung ist auch angemessen. Der durch die Behandlung entstehende Aufwand steht nicht außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Ausbruches des klinischen Erscheinungsbildes der Varroose.

Um Versuche zur Resistenzzucht zu ermöglichen, sollen Ausnahmen vom allgemeinen Behandlungsgebot vorgesehen werden.

Die Anordnung ist nur befristet gültig, um eine Änderung der Befallssituation berücksichtigen zu können.

Hinweise:

Nach § 80 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes hat die Anfechtung einer Anordnung von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung ist daher sofort vollziehbar, ohne dass es hierfür einer gesonderten Anordnung bedarf.
Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen wird durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und im Auftrag des Landrates durch die Bienensachverständigen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte sowie durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) überwacht. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung kann nach § 88 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 unten genannten Regionalstandorte eingelegt werden

Die Einlegung des Widerspruchs hat gemäß § 80 Nr. 2 Tierseuchengesetz keine aufschiebende Wirkung. Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann auf Antrag vom Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, PF 201 in 17461 Greifswald ganz oder teilweise wieder hergestellt bzw. angeordnet werden.

Alle Besitzer von Bienenvölkern mit Standort im Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte haben ihre Bienenvölker nach Trachtende, spätestens bis zum 31.12.2013, mit einem zugelassenen Arzneimittel gegen die Varroa-Milbe zu behandeln. Jungvölker (Ableger), die nicht der Honiggewinnung dienen, können bereits vor Trachtende behandelt werden.