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21.10.2015

Amtliche Bekanntmachung / hier: »Erweiterung des Wasserwanderrastplatzes Neukalen«

Amtliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.2.2010 (BGBl.I S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung

Die Stadt Neukalen hat beim Landrat als untere Wasserbehörde einen Antrag zur Durchführung der Gewässerausbaumaßnahme „Erweiterung des Wasserwanderrastplatzes Neukalen“ gestellt.
Der Landrat als untere Wasserbehörde als die für das Verfahren zuständige Genehmigungsbehörde hat nach § 3 c in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl I S. 1986) geändert worden ist (UVPG), eine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Die Prüfung hat zum Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des § 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011
(BGBl. I S. 1986) in Verbindung mit § 68 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) entscheiden.

i. V.
Bettina Paetsch
2. Stellvertreterin des Landrats und Dezernentin