Seiteninhalt
07.11.2012

Satzung für das Jugendamt des Landkreises

Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erlässt auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz - KJHG-Org MV) vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158) geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 631), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. S. 383, 392) in Verbindung mit dem Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landkreisneuordnungsgesetz – LNOG M-V) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V 2010 S. 366) in der aktuellen Fassung die

 
I. Das Jugendamt
§1Aufbau

Die Aufgaben des Jugendamtes werden gemäß § 70 SGB VIII durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.

§ 2 Zuständigkeit

Das Jugendamt ist nach der Maßgabe des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe, des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes (KJHG-Org M-V) sowie anderer Rechtsvorschriften und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zuständig.

§ 3 Aufgaben

(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe.
Die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen und die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

(2) Das Jugendamt arbeitet gemäß § 81 SGB VIII eng mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und Kräften der freien Jugendhilfe zusammen, die sich mit den Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen, der jungen Menschen sowie deren Familien befassen. Die Aufgaben der Jugendhilfe ergeben sich aus dem § 2 Abs. 1 bis 3 SGB VIII.

(3) Das Jugendamt hat die Tätigkeit der Jugendverbände und der freien Vereinigungen zur Förderung der Jugend unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsmäßigen Charakters nach den Maßgaben des § 74 SGB VIII zu unterstützen und anzuregen.

II. Jugendhilfeausschuss
§ 4 Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung.

(2) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

(3) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, soweit das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird. Im Übrigen richtet sich der Ausschluss der Öffentlichkeit nach den Regelungen der Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in der aktuell geltenden Fassung.

(4) Der Jugendhilfeausschuss wird nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen, mindestens jedoch sechsmal im Jahr. Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 5 Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an. Dem Jugendhilfeausschuss kann stimmberechtigt angehören, wer zum Zeitpunkt der Wahl als Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsort im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neu gewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.

(4) Bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Sofern die vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe mehr als eine Person vorschlagen, sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen vorgeschlagen werden.

(5) Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und seine Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.

(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist vom Kreistag ein Stellvertreter für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, zu wählen.

(7) Als stimmberechtigte Mitglieder wählt der Kreistag:

a) 9 Mitglieder des Kreistages oder die vom Kreistag vorgeschlagenen Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

b) 6 Mitglieder, die von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe entsprechend § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII vorgeschlagen werden.

(8) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

a) der Landrat oder ein von ihm bestellter Vertreter,

b) der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder dessen Vertretung,

c) ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichts, der vom Präsidenten des zuständigen Landgerichts bestellt wird,

d) ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der jeweiligen Agentur für Arbeit bestimmt wird, sowie ein Vertreter des jeweiligen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

e) ein Vertreter der Schulen, der vom zuständigen Schulamt bestimmt wird,

f) ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,

g) ein Vertreter der Jugendorganisation, der durch den Kreisjugendring bestimmt wird, sofern dem Jugendhilfeausschuss nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Kreisjugendringes angehört.

(9) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 8 Buchstabe c) bis g) ist durch die entsprechende Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.

(10) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige und junge Menschen zu den Beratungen einladen und beteiligen.

§ 6 Unterausschüsse

(1) Der Jugendhilfeausschuss bildet im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte den Unterausschuss Jugendhilfeplanung als ständigen Unterausschuss. Bei Bedarf kann der Jugendhilfeausschuss weitere Unterausschüsse bilden.

(2) Die zahlenmäßige Zusammensetzung der Unterausschüsse regelt der Jugendhilfeausschuss durch Beschluss.

(3) Die Thematik und Aufgabenstellung für zeitweilige Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss vorgegeben.

(4) Die Mehrheit der Mitglieder des Unterausschusses muss Mitglied des Jugendhilfeausschusses sein. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses können für die Mitarbeit in den Unterausschüssen Frauen und Männer vorschlagen, die in der Jugendhilfe erfahren sind.

(5) Der Unterausschuss wählt aus der Mitte seiner Mitglieder den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Unterausschusses muss Mitglied des Jugendhilfeausschusses sein.

(6) Der ständige und die zeitweiligen Unterausschüsse sind beratende Ausschüsse. Sie erarbeiten Vorschläge und Empfehlungen für den Jugendhilfeausschuss und sind ihm rechenschaftspflichtig.

(7) Als Geschäftsordnung gilt die des Jugendhilfeausschusses.

§ 7 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit:
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.

(2) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, der vom Kreistag erlassenen Satzungen und gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe und vor Berufung des Leiters des Jugendamtes gehört werden. Er hat das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen.

(3) Im Einzelnen ist der Jugendhilfeausschuss mit folgenden Aufgaben befasst:

1. der Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, soweit diese nicht durch Landesgesetz geregelt werden,

2. der Jugendhilfeplanung nach Maßgabe des § 80 SGB VIII,

3. der Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 16 AGKJHG-Org M-V,

4. der Anhörung vor der Berufung des Leiters des Jugendamtes gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII.

(4) Der Jugendhilfeausschuss trifft in Durchführung der Aufgaben nach Absatz (3) Entscheidungen, insbesondere über:


1. die Art und Höhe der Förderung der freien Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß § 74 Abs. 3 SGB VIII,

2. die Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe oder der Übertragung dieser Aufgaben zur Ausführung nach § 76 SGB VIII,

3. Prioritätenlisten, sofern ihm diese Aufgabe im Rahmen von Richtlinien und anderer Rechtsnormen übertragen wurde,

4. über die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz.

(5) Der Jugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.


III. Verwaltung des Jugendamtes

§ 8 Eingliederung

Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein Amt der Kreisverwaltung.

§ 9 Aufgaben

(1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen, der Satzungen und Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses, die nicht dem Jugendhilfeausschuss nach § 7 zugewiesen sind.

(2) Die der Verwaltung des Jugendamtes obliegenden Aufgaben werden vom Landrat oder in seinem Auftrage vom Jugendamtsleiter wahrgenommen.

(3) Zu den laufenden Geschäften der Verwaltung gehören insbesondere die Bearbeitung aller Eingänge, Anträge und die Durchführung von Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, von Verordnungen, Richtlinien und Erlassen im Einzelfall zu lösen und realisieren sind.

IV. Schlussbestimmungen

§ 10 Gender Sprachgebrauch

Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung des Jugendamtes tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt gemäß § 21 (1) LNOG M-V bisheriges Kreisrecht.


Neubrandenburg, den 10.01.2012

Heiko Kärger                                                Siegfried Konieczny
Landrat                                                          Stellvertreter des Landrates