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09.07.2013

Umweltverträglichkeitsprüfung Stendlitzbach

Amtliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde gibt bekannt:

Die Stadt Neustrelitz und der Wasser- und Bodenverband „Obere Havel/Obere Tollense“ Neubrandenburg beabsichtigen 2013/2014 den verrohrten Abschnitt des Stendlitzbaches ab Einmündung Bachstraße – Schulstraße bis zum Bahndamm zu erneuern und umzuverlegen. Bei der Kanalinspektion/Kamerabefahrung des bestehenden ca. 80 Jahre alten Kanals wurde ein desolater Zustand festgestellt, so dass zur Gewährleistung einer schadlosen Wasserabführung dringender Handlungsbedarf gegeben ist.
Die geplanten Maßnahmen stellen eine Fortführung der 2008 in der Bachstraße fertiggestellten Erneuerung des Rohrleitungsabschnittes dar. Die Umverlegung erfolgt ausschließlich in den öffentlichen Bauraum. Damit wird auch der überbaute Abschnitt der Rohrleitung (zuletzt Möbelmarkt) still gelegt. Der stillzulegende verrohrte Abschnitt des Stendlitzbaches soll teilweise verpresst bzw. zurückgebaut werden.


Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde hat als zuständige Genehmigungsbehörde das Vorhaben einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.8 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.Januar 2013 (BGBl. I S. 95) unterzogen, mit dem Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 in seiner zuletzt geänderten Fassung in Verbindung mit § 68 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GOVBl. M-V S. 669) in seiner zuletzt geänderten Fassung entscheiden.

Heiko Kärger
Landrat                                                                                                                                       Neustrelitz, 03.07.2013