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12.02.2024

Informationen und Hinweise zur Abschussplanung

Abschussplanung für das Jagdjahr 2024/2025 

Gemäß § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) darf Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist.

Für alle Eigen- und gemeinschaftlichen Jagdbezirke des Landkreises, die am Erprobungsverfahren der Drei-Jahresabschussplanung für den Zeitraum der Jagdjahre 2022/23; 2023/24 und 2024/25 teilnehmen, behalten die Abschusspläne, unabhängig von der bevorstehenden Novellierung des Landesjagdgesetzes, ihre Gültigkeit bis 31.03.2025.

Jagdbezirke, deren Abschussplanungen am 31.03.2024 enden, haben für das Jagdjahr 2024/25 eine nach den gesetzlich geltenden Bestimmungen Ein-Jahresabschussplanung für das Jagdjahr 2024/25 vorzunehmen und zur Bestätigung bzw. Festsetzung (1-fach) einzureichen.  

Die Notwendigkeit einer erforderlichen Rehwild- und Schwarzwildabschussplanung ergibt sich aus dem zum 01.04.2024 geltenden Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Auf Grundlage § 21 Abs. 1 LJagdG M-V kann die Jagdbehörde den Termin für die Vorlage bzw. Anzeige der Abschusspläne bestimmen.

Um die Abschussplanung unter Berücksichtigung der geltenden Jagdzeiten zeitnah und effizient bearbeiten zu können, wird hiermit der Termin für die Vorlage bzw. Anzeige der Abschusspläne für das Jagdjahr 2024/25 auf den 10.04.2024 festgelegt.

Die Abschussplanformulare sind auf der Homepage des Landkreises bzw. des Landesjagdverbandes M-V erhältlich.

Werden Abschusspläne verspätet eingereicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 Landesjagdgesetz M-V dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Wildnachweisung des Jagdjahres 2023/2024

Gemäß § 21 Abs. 8 Satz 4 LJagdG M-V ist durch jeden Jagdausübungsberechtigten bis zum 10. April jeden Jahres der Jagdbehörde die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres auf einem durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebenen Formblatt (Wildnachweisung) anzuzeigen. Das Formular Wildnachweisung ist im Internet u.a. auf der Homepage des Landesjagdverbandes M-V erhältlich. Sofern bereits ein Online-Zugang zum Jagdportal des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte besteht, ist die Wildnachweisung digital im entsprechenden Jagdbezirk zum oben genannten Stichtag einzutragen. Hiervon unberührt ist eine Streckenmeldung an die zuständige Hegegemeinschaft.

Es ist zwingend darauf zu achten, dass der Jagdbezirk entsprechend der Bezeichnung im Pachtvertrag und die örtlich zuständige Hegegemeinschaft benannt wird. Die Benennung des Hegeringes ist nicht notwendig! Anderenfalls ist eine Zuordnung der Wildnachweisung nicht möglich. Falls die Meldung gemeinschaftlich für einen Jagdbezirk erfolgt, so ist Name und Anschrift des Sprechers der Pächtergemeinschaft sowie die Namen aller Jagdausübungsberechtigten aufzuführen.

Es ist darauf zu achten, dass die Vor- und Rückseite des Formulars Wildnachweisung ausgefüllt werden, auch wenn kein Abschuss der dort aufgeführten Wildarten erfolgt ist.

Die Wildnachweisung ist vom Verpächter zu unterzeichnen. 

Erlegte Kormorane und Kolkraben sind in dem Formular Wildnachweisung unter „weitere Wildarten“ anzugeben.

Verstöße gegen die Pflicht zur Abgabe einer Wildnachweisung können als Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 LJagdG M-V geahndet werden.

Schmidtke
Untere Jagdbehörde