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06.01.2021

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderungssatzung und der 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes »Teterower Peene«

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Rostock als Aufsichtsbehörde vom 21.12.2020

I. Genehmigung

Durch den Beschluss der Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Teterower Peene“ vom 09.12.2020 wurde die 2. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Untere-Warnow-Küste“ vom 17.12.2015, zuletzt geändert mit Satzung vom 28.02.2017, beschlossen und mit Genehmigungsbescheid vom 17.12.2020, Az.: 30.2-11.70.01-60, gemäß § 58 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.05.2002 (BGBl. S. 1578), durch den Landrat des Landkreises Rostock als Aufsichtsbehörde genehmigt.

Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG wird die nachstehende Satzung hiermit öffentlich bekannt gemacht.


II. 2. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Teterower Peene“ vom 17.12.2015, zuletzt geändert durch die

1. Änderungssatzung vom 28.02.2017

Auf Grundlage des § 58 Wasserverbandsgesetz (WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. S. 405, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des WVG vom 15. Mai 2002, BGBl. Teil I S. 1578), wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 09.12.2020 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 2. Änderungssatzung zur Satzung des WBV „Teterower Peene“ vom 17.12.2015, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 28.02.2017 erlassen:

Artikel 1
Die Satzung des WBV „Teterower Peene“ vom 17.12.2015, zuletzt geändert am 28.02.2017, wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 5 Absatz 1 wird ersetzt durch:Die zur Feststellung des Zustandes der vom Verband zu betreuenden Gewässer und Anlagen durchzuführende Verbandsschau unterbleibt entsprechend WVG § 44 (2). Schaubeauftragte werden nicht gewählt.
  2. § 5 Absatz 2 wird ersetzt durch:
    Der Vorstand kann auf Erfordernis davon abweichend eine andere Form der Gewässerschau beschließen und bestimmt die Schauleitung.
  3. § 5 Absatz 3 wird gestrichen.
  4. § 8 Absatz 6 wird ergänzt durch Satz 3:
    Beschlüsse können auch in schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

Artikel 2
Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung zur Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Genehmigung
Die vorstehende Satzung wurde mit Genehmigungsverfügung vom 17.12.2020 vom Landkreis Rostock gemäß § 58 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. S. 405), zuletzt geändert am 15.05.2002 (BGBl. S. 1578) genehmigt.

Datum: 18.12.2020


gez. Hubertus Paetow              gez. Matthias Hantel
Verbandsvorsteher               Vorstandsmitglied