Seiteninhalt
24.02.2021

Allgemeinverfügung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle von nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken für den Ortsteil Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft

Auf der Grundlage der §§ 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Pflanzenabfalllandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (PflanzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 281) sowie des § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, erlässt der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Abstimmung mit der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft (Beschluss vom 03.12.2015) für den Ortsteil Feldberg folgende Allgemeinverfügung:


§ 1 Geltungsbereich

Diese Verfügung regelt das Entsorgen pflanzlicher Abfälle in den Monaten März und Oktober eines jeden Jahres für nicht gewerblich genutzte Gartengrundstücke. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des KrWG. Diese Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Ortsteils Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft entsprechend der Abgrenzungskarte.


§ 2 Entsorgung pflanzlicher Abfälle - Verbrennungsverbot

1. Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem bewachsenen Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Zusätzlich können sie über das im Ortsteil Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft angebotene öffentliche Entsorgungssystem (Wertstoffhof, Küstersteig 24) entsorgt werden.

2. Das Entsorgen pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen ist im gesamten Gebiet des Ortsteils Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft untersagt. Hiervon ausgenommen ist die Verbrennung von Pflanzenabfällen zur Bekämpfung der Rosskastanienminiermotte entsprechend der Ordnungsverfügung des Umweltministeriums vom 8. November 2005.


§ 3 Zuwiderhandlungen

Ordnungswidrig handelt, wer der Untersagung in § 2 Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 KrWG
i. V. m. § 4 Nr. 1 PflanzAbfLVO M-V mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Begründung
Entsprechend § 1 Absatz 1 und Absatz 4 der PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden. Darüber hinaus kann für die Entsorgung das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem genutzt werden. Den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft steht hierfür, sofern sie nicht über ausreichend Möglichkeiten zur Verrottung oder Kompostierung der auf dem Grundstück anfallenden pflanzlichen Abfälle verfügen, der Wertstoffhof in Feldberg, Küstersteig 24, zur Verfügung. Hier können pflanzliche Abfälle während den Öffnungszeiten gegen eine Gebühr abgegeben werden.

§ 2 Absatz 1 der PflanzAbfLVO M-V gestattet nur dann ausnahmsweise das Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, wenn eine Entsorgung nach § 1 Absatz 1 oder 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung angebotenen Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Entsprechend § 13 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, in Kraft getreten am 1. Januar 2016, haben die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils Feldberg die Möglichkeit, ihre Grünabfälle gebührenpflichtig auf dem Wertstoffhof in Feldberg, Küstersteig 24, abzugeben.

Nach den Grundsätzen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung sind pflanzliche Abfälle in erster Linie zu verwerten und erst nachrangig zu beseitigen. Folglich kann ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn es ist zumutbar, pflanzliche Abfälle über das Entsorgungssystem des Landkreises zu entsorgen.
Den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft steht auf dem Gebiet des Ortsteils ein Wertstoffhof des Landkreises zur Verfügung, auf dem pflanzliche Abfälle gegen eine Gebühr abgegeben werden können. Die Erhebung einer Gebühr für die Entsorgung der pflanzlichen Abfälle führt nicht zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Entsorgungssystems des Landkreises.

Damit fehlt es an den Voraussetzungen für ein zulässiges Verbrennen gemäß § 2 Absatz 1 PflanzAbfLVO M-V. Das Verbrennen ist daher im Ortsteil Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft generell verboten.
Diese Allgemeinverfügung dient der Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich des § 2 Absatz 1 der PflanzAbfLVO M-V im Ortsteil Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft.

Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes im Einzelfall erlassen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, für viele gleich gelagerte Fälle, wie im vorliegenden Fall, die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme für die Entsorgung von pflanzlichen Abfälle von nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken für das Gebiet des Ortsteils Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft festzustellen.

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten. Die Dauer eines eventuellen Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, weil dann für diesen gesamten Zeitraum pflanzliche Abfälle verbotswidrig mit erheblichen Folgen für Menschen und Umwelt durch Verbrennen beseitigt würden. Negative Folgen sind die Freisetzung klimaschädlicher Gase, inakzeptable Geruchsbelästigungen sowie der Eintritt von Sichtbehinderungen. Dies gilt es insbesondere im Ortsteil Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft weitest gehend zu vermeiden, da es sich bei diesem Ortsteil um einen zertifizierten Kneipp-Kurort handelt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der folgenden Regionalstandorte eingelegt werden:

Regionalstandort Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)
Regionalstandort Demmin, Adolf-Pompe-Str. 12-15, 17109 Demmin
Regionalstandort Neustrelitz, Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7 in 17489 Greifswald kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.


Neubrandenburg, den 22.02.2021

gez. In Vertretung
Torsten Fritz
Beigeordneter

Heiko Kärger
Landrat