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01.04.2025

Aufhebung der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung 

1. Die am 25.11.2024 erlassene Allgemeinverfügung zur Aufstallung von gehaltenen Vögeln in Haltungen mit 5000 oder mehr Haltungsplätzen wird hiermit aufgehoben.

2. Für die in Nr. 1 benannte Anordnung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die Verfügung tritt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gemäß des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, sowie des § 4 der Tierseuchenlandeszuständigkeitsverordnung ist der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zuständig für die Durchführung der Geflügelpest-Verordnung und damit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

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Begründung zur Aufhebung der am 25.11.2024 erlassenen Allgemeinverfügung zur Aufstallung von gehaltenen Vögeln in Haltungen mit 5000 oder mehr Haltungsplätzen



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