Seiteninhalt

Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Erbbaurecht an mehreren Grundstücken oder an Erbbaurechten eintragen lassen
[Nr.99043003062000 ]

Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, dass jemand anderem gehört.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, bei dem das Grundstücksgrundbuch oder (bei Eintragung eines Unter-Erbbaurechts) das Erbbaugrundbuch geführt wird. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie auf der Adressdatenbank der deutschlandweiten Orts- und Gerichtssuche auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen (Link siehe weiterführende Informationen).

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst die Notarin oder der Notar, die bzw. der die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen beglaubigt oder beurkundet hat, die Eintragung.

  • Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
  • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen auffordern.
  • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die erforderlichen Eintragungen ggfs. unter Anlegung eines Erbbaugrundbuchs vornehmen.
  • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
  • Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.

Voraussetzungen

Das Gesamterbbaurecht entsteht durch Einigung des Berechtigten mit dem oder den Eigentümer/n der Grundstücke bzw. dem oder den Erbbauberechtigten und Eintragung eines entsprechenden Vermerks hierzu in Abteilung II des Grundbuchs der belasteten Grundstücke. Zudem wird ein Erbbaugrundbuch angelegt.

Für die Begründung von Untererbbaurechten bedarf es der Einigung zwischen Obererbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten sowie der Eintragung in das Grundbuch des Obererbbaurechts. Für das Untererbbaurecht wird ein Erbbaugrundbuch angelegt.

Für die Eintragung des Gesamt- oder Untererbbaurechts muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen.

Die Eintragung des Erbbaurechts in dem Grundstücksgrundbuch bzw. im Erbbaugrundbuch und die Anlegung des Erbbaugrundbuchs erfolgen, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.

Für weitere Informationen zu dieser Thematik wenden Sie sich bitte an eine Notarin oder einen Notar.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümer bzw. des Obererbbauberechtigten oder der Obererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form, wenn der Antrag  zugleich die Eintragungsbewilligung enthält oder  
    schriftlicher Antrag des Erbbauberechtigten oder der Erbbauberechtigten bei Bestellung eines Gesamterbbaurechts an mehreren Grundstücken oder mehreren Erbbaurechten bzw. des Untererbbauberechtigten oder der Untererbbauberechtigten bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem Erbbaurecht und zudem die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümer bzw. des Obererbbauberechtigten oder der Obererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form

     
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin oder dem in Ihrem Fall tätigen Notar)
     
  • Nachweis über die Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bzw. Obererbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form
     
  • ggfs. beglaubigte Karte des Katasteramtes als Nachweis darüber, dass die Grundstücke nahe beieinanderliegen
     
  • ggfs. Glaubhaftmachung der Tatsache der (vollendeten oder beabsichtigten) Errichtung eines einheitlichen Bauwerks oder eines Bauwerks mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den Grundstücken bzw. die Tatsache der beabsichtigten Teilung des Erbbaurechts in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin oder dem in Ihrem Fall tätigen Notar)
  • ggfs. weitere Nachweise und Genehmigungen

Volltext

Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, dass jemand anderem gehört. Dafür wird ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen, in dem für eine befristete Laufzeit (meist maximal 99 Jahre) ein individueller Erbbauzins festgelegt wird. Der Erbbauzins, der in der Regel jährlich zu zahlen ist, unterliegt grundsätzlich der freien Parteivereinbarung. Ein Erbbaurecht kann verkauft, vererbt oder beliehen werden. Erbbaugeber können Kommunen, Kirchen, Stiftungen oder auch Privatpersonen sein.

Ein Erbbaurecht kann auch an mehreren Grundstücken oder mehreren Erbbaurechten (Gesamterbbaurecht) bestellt werden. Bei der Bestellung eines Erbbaurechts an einem oder mehreren Erbbaurechten (sogenanntes Untererbbaurecht oder auch Gesamtuntererbbaurecht), gibt der Erbbauberechtigte seine Bebauungsbefugnis weiter. Grundsätzlich müssen für die Eintragung dieser Gesamterbbaurechte die betroffenen Grundstücke

  • im selben Grundbuchamtsbezirk und
  • im selben Katasteramtsbezirk liegen und
  • unmittelbar aneinandergrenzen.

Von diesem Erfordernis kann im Interesse wirtschaftlich sinnvoller Gestaltungen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn

  • die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und
  • Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstücken ist oder
  • das Erbbaurecht in Wohnung - oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll.

Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch Anlegen des Erbbaugrundbuchs und Eintragung des Erbbaurechts in den Grundstücksgrundbüchern bzw. Belastung des bestehenden Erbbaurechts durch Eintragung des Untererbbaurechts durch das zuständige Grundbuchamt.

Dokumente und Formulare

Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.