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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten. 

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Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen beantragen
[Nr.99107032000000 ]

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen den Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Bildung erleichtern. 

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Dokumente und Formulare

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Zuständige Stelle

Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets liegen vollständig in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte.

Bitte erfragen Sie in Ihrem Rathaus oder Bürgeramt beziehungsweise im Jobcenter die zuständige Ansprechperson für die Leistungen aus dem Bildungspaket.

Verfahrensablauf

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen müssen gesondert beantragt werden. Dies gilt nicht für den persönlichen Schulbedarf bei SGB II- und SGB XII- Leistungsbeziehenden. Anträge sind für jedes Kind gesondert erforderlich.

Trägerschaft wie auch Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes liegen in M-V vollständig in alleiniger Verwantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte. Anträge stellen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde oder wenden sich für eine Beratung und Antragstellung an den Bürgerservice/ das Bürgeramt Ihres Wohnortes. Antragsformulare und weitere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie außerdem im Internet auf den Seiten der Landkreise und kreisfreien Städte und direkt bei den zuständigen Stellen.

Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, sollten Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Das betrifft insbesondere

  •  das Einkommen (zum Beispiel Art und Höhe)
  •  den Familienstand
  •  die Bankverbindung
  •  den Wohnsitz.

Voraussetzungen

Einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben grundsätzlich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie beziehungsweise ihre Eltern zum Zeitpunkt des Antrags eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:

Altersgrenze für Bedarfe der Bildung: Vollendung des 25. Lebensjahres, diese gilt nur für Schülerinnen und Schüler im Rechtskreis des SGB II/Bürgergeldes

Altersobergrenze für Leistungen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Angebote aus Kultur, Sport und Freizeit): Vollendung des 18. Lebensjahres

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Bedürftigkeit, zum Beispiel durch Bescheid über:
    • Bürgergeld
    • Sozialhilfeleistungen
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit notwendig, Bescheinigungen der Schule

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II/Bürgergeld) wird im Wesentlichen auf eine gesonderte Beantragung der Bildungs- und Teilhabeleistungen verzichtet. Alle Leistungen des Bildungspakets gelten durch den Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld als gleichzeitig (stillschweigend) mitbeantragt. Lediglich für mehrtägige Klassenfahrten ist weiterhin ein gesonderter Antrag notwendig. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Leistung auch rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden kann, selbst wenn der Bedarf erst später im Laufe des Bewilligungszeitraums konkretisiert wird.

Fristen

Gemäß § 37 Absatz 2 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wozu auch die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zählen, wirkt auf den Ersten des Monats zurück.

Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gemäß § 28 Absatz 7 SGB II wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurück (§ 37 Absatz 2 Satz 3 SGB II).

Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt gemäß § 18 Absatz 1 SGB XII ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Die Voraussetzung der Leistung des persönlichen Schulbedarfs liegt insoweit ab Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe über den Bedarf vor.

Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 SGB XII werden auf Antrag erbracht. Das heißt, eine Antragstellung ist notwendig bei

  • Klassenfahrten/Schulausflügen,
  • Schülerbeförderung,
  • Lernförderung,
  • Mittagsverpflegung,
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Volltext

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen den Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Bildung erleichtern. Als Eltern beziehungsweise berechtigte Person haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Unterstützung zu beantragen. Diese betrifft folgende Bereiche:

Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 15,00 gefördert.

Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird im Jahr 2024 mit EUR 195,00 jährlich (EUR 130,00 für das erste, EUR 65,00 für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
  • Für eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für Schülerinnen und Schüler (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.  

In der Regel ist die Schülerbeförderung durch die Träger der Schülerbeförderung abgedeckt. Eine Übernahme der erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen als Leistung des Bildungs- und Teilhabepaketes wird nachrangig gewährt.