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Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken darf gemäß § 50 des Arzneimittelgetzes (AMG) nur betrieben werden, wenn das Unternehmen oder eine beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammern (IHK) in Meckelnburg-Vorpommern
Verfahrensablauf
Die Sachkenntnisprüfung bei der IHK erfolgt schriftlich, teilweise am PC. Die Prüfungsdauer beträgt 75 Minuten.
Der Prüfungsbogen besteht aus 50 Single-Choice-Testfragen (je 1 Punkt) und 5 offenen Prüfungsfragen zu den Pflanzendrogen (Teedrogen, Arzneidrogen) aus der Drogenliste (Erkennen und Benennen der Droge, Hauptanwendungsgebiet und dazu passender Hauptinhaltsstoff, maximal je 3 Punkte pro Frage).
Insgesamt sind bei der Sachkundeprüfung 65 Punkte erreichbar (50 Punkte durch die Single-Choice-Testfragen, 15 Punkte durch die offenen Fragen zu den Teedrogen).
Es müssen mindestens 33 Punkte erreicht werden, um die Prüfung der Sachkenntnis zu bestehen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften besitzt.
Im einzelnen ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer
das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersieht,
die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennt,
offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen kann,
freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann,
über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel erforderlichen Kenntnisse verfügt,
die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennt,
die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und des Rechts der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens kennt.
Fristen
Anmeldefrist: mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin
Hinweis: Die Sachkenntnisprüfung wird nur bei ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt.
Volltext
Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken darf gemäß § 50 des Arzneimittelgetzes (AMG) nur betrieben werden, wenn der Unternehmer/ die Unternehmerin oder eine beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine sachkundige Person anwesend sein. Die Industrie- und Handelskammern sind hier gemäß § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln in Verbindung mit § 1 der Arzneimittel-Aufgabenübertragungsverordnung die prüfende Stelle.