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14.09.2018

Teileinziehung eines öffentlichen Weges in der Stadt Waren (Müritz)

Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde

Teileinziehung eines öffentlichen Weges in der Stadt Waren (Müritz) gemäß § 9 Absatz 2 des StrWG-MV i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfg M-V

Nachstehender öffentlicher Weg wird gemäß § 9 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) teileingezogen.

Die Teileinziehung des öffentlichen Weges entlang der Warener Buchen berührt folgende Flurstücke (in der Anlage farblich gekennzeichnet):

Gemarkung Flur Flurstück/e

Waren 25 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14/1, 15/1, 16, 17, 18/3, 19/3, 33/7, 26 1, 2, 3, 4, 5/2, 6/2, 7/2, 8/2, 9/2, 10/2, 14, 17/2, 18/2, 20/4, 22/12, 23/2, 25/8

Warenshof 6 9, 36

Durch die Teileinziehung des vorgenannten Weges beschränkt sich die Nutzung auf Fußgänger-, Rad- und berechtigten Fahrverkehr – Versorgungs-, Forst- und Landwirtschaftsfahrzeuge.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet unter www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.


gez. in Vertretung
Torsten Fritz 
    
Heiko Kärger
Landrat