Umweltämter der Landkreise, kreisfreien Städte oder großen kreisangehörigen Städte
Betreiber von Anlagen, die nicht vom Genehmigungserfordernis des § 4 Absatz 1 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erfasst sind, unterliegen gleichwohl den Pflichten des BImSchG. Diese Pflichten ergeben sich aus § 22 BImSchG.
- Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind
- Beschränkungen der nach Stand der Technik unvermeidbaren Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
- ordnungsgemäße Beseitigung der bei dem Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
Anlagen im Sinne des BImSchG sind
- Bestriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG (z. B.. Kraftfahrzeuge) unterliegen und Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert, abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können; hiervon ausgenommen sind öffentliche Verkehrswege;