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14.01.2022

Aufhebung der Überwachungszone

Tierseuchenallgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügungen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest vom 17.11.2021 und 19.11.2021

  1. Die am 17.11.2021 und 19.11.2021 erlassenen Allgemeinverfügungen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest werden aufgehoben.
  2. Für die in Nr. 1 benannte Anordnung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.


Die Verfügung tritt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Begründung zu 1.:

Auf Grund eines amtlich festgestellten Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest in einem Hausschweinebestand im Landkreis Rostock wurden gemäß Art. 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EU) 2020/687 Restriktionszonen um den Ausbruchsbetrieb festgelegt. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2021 wurden auch Teile des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Überwachungszone definiert.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/33 vom 10.01.2022 wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2021 mit Wirkung vom 15.01.2022 aufgehoben. Somit sind auch die Restriktionen in der Überwachungszone zurückzunehmen.

Begründung zu 2.:

Die sofortige Vollziehung ist gem. § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse anzuordnen, da die in der Überwachungszone geltenden einschneidenden Maßnahmen nicht länger gelten dürfen als gesetzlich vorgeschrieben, sofern keine weiteren Befunde oder Belange der Tierseuchenbekämpfung ein Fortgelten der Maßnahmen notwendig machen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 unten genannten Regionalstandorte eingelegt werden.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis:
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs/einer Klage entfällt gemäß § 80 Absatz 2
Nummer 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7 in 17489 Greifswald
kann auf Ihren Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder
die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

gez. Dr. Guntram Wagner
Amtsleiter

Bekanntmachung:  Aufhebung der Überwachungszone