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24.04.2019

Aufhebung der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen vom 14.06.2017

Amtliche Bekanntmachung

Bei der erfolgten Nachuntersuchung aller Bienenstände im Sperrbezirk Gemeinde Ludorf/ Ludorfer Mühle/ Solzow/ Zielow wurde der Erreger der Amerikanischen Faulbrut in keinem Fall nachgewiesen. Die Amerikanische Faulbrut gilt somit in diesem Gebiet als erloschen und

die Allgemeinverfügung vom 14.06.2017 wird aufgehoben.

Die Bienenhaltungen im genannten Gebiet unterliegen somit ab sofort nicht mehr den Einschränkungen eines Sperrbezirkes.

Begründung:
Die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind nach § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 02. Juli 2012 (GVOBl M-V 2014 S.301), geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 04. Juli 2014 (GVOBl M-V 2014 S. 306), zuständige Behörde für die Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738).

Die im Jahr 2017 und 2018 klinisch erkrankten Bienenvölker sind vernichtet oder erfolgreich saniert worden. Bei der im März und April 2019 erfolgten Nachuntersuchung aller bekannten Bienenstände im Sperrbezirk konnte der Erreger Paenibacillus larvae nicht mehr nachgewiesen werden. Auch wurde in keinem Bienenvolk der Hinweis auf klinische Symptome der Amerikanischen Faulbrut festgestellt. Somit gilt die Amerikanische Faulbrut gemäß § 12 Absatz 2 der Bienenseuchen-Verordnung als erloschen. Die Schutzmaßregeln sind entsprechend § 12 Absatz 1 der Bienenseuchen-Verordnung aufzuheben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat, in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 unten genannten Regionalstandorte eingelegt werden.

Im Auftrag

gez. Dr. Wagner
Amtsleiter