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13.12.2022

Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbands„Nebel“ / hier: Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern 2. Ordnung

Im Jahr 2023 finden ganzjährig die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten an Gewässern 2. Ordnung statt. Die Arbeiten  werden in folgenden Gemeinden bzw. Städten durchgeführt:

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte: Hohen Wangelin, Jabel, Klocksin, Nossentiner Hütte, Vollrathsruhe

Gemäß §41 „Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung“ des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI.I S.2585 ff.), mit § 66 des Wassergesetzes des Landes M-V (LWaG M-V) vom 30.11.1992 (GVOBI. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVOBI. M-V S. 583, 584) und der Satzung unseres Verbandes.

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden,

2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstückebetreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten,

3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt,

4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.

Allen Eigentümern und Nutzern von betroffenen Grundstücken (An- und Hinterlieger),
Inhabern von Fischereirechten, Mitgliedern, Verbänden und Gewässerbenutzern wird hiermit
die Möglichkeit auf Anhörung bzw. zur schriftlichen Äußerung gewährt.


gez. Neumann, Verbandsvorsteher