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13.06.2019

Bekanntmachung eines Gewässerausbaus / hier: Jabel

Vorhaben: Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung zur Neutrassierung und Erweiterung der Dimensionierung eines Gewässers 2. Ordnung in Jabel
Antragsteller: Straßenbauamt Neustrelitz im Namen der Gemeinde Jabel

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde vom 06.06.2019 zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht

Das Straßenbauamt Neustrelitz beabsichtigt einen vorhandenen verrohrten Vorfluter still zu legen und jenen durch einen neuen verrohrten Vorfluter, entsprechend den Anforderungen an ein Gewässer 2. Ordnung, zu ersetzen. Der neutrassierte Vorfluter wird in den Anlagenbestand des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz" übergeben.

Veranlassung für diese Maßnahme ist die Feststellung, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit einer zu gering dimensionierten und zudem beschädigten Rohrleitung derzeit nicht ausreichend ist.

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Genehmigungsbehörde hat die Maßnahme gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht unterzogen.
In deren Ergebnis stellte die Genehmigungsbehörde fest, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP- Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien.

Maßgebend für die Einschätzung waren folgende Punkte:
Die Herstellung der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserentsorgung wird durch den Bau einer neuen, größer dimensionierten Rohrleitung erreicht. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Bereiche in Natur und Landschaft sind nicht zu erwarten. Langfristig ist eine Verbesserung der Entwässerung angeschlossener Flächen zu erwarten.

Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) entscheiden.

gez. i.V. Torsten Fritz
Dezernent

Heiko Kärger
Landrat