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10.12.2020

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte


Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte beschließt auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28.04.2020 (BGBl.I S. 960) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz - KJHG-Org M-V) vom 23.02.1993 (GVOBl. M-V S. 158) GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 226-2 zuletzt geändert durch Art. 8 HaushaltsbegleitG 2012/2013 vom 22.06.2012 (GVOBl. M-V S. 208) in der aktuellen Fassung die Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte (PDF)

I. Das Jugendamt

§ 1 Aufbau

Die Aufgaben des Jugendamtes werden gemäß § 70 SGB VIII durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.

§ 2 Zuständigkeit

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für die Erfüllung aller Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zuständig.

§ 3 Aufgaben des Jugendamtes

(1) Im Rahmen der für das Jugendamt im § 2 SGB VIII benannten Aufgaben, stehen die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen und die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskompetenz der Familie bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund.

(2) Das Jugendamt arbeitet gemäß § 81 SGB VIII eng mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und Kräften der freien Jugendhilfe zusammen, die sich mit den Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen, der jungen Menschen sowie deren Familien befassen. Die Aufgaben der Jugendhilfe ergeben sich aus dem § 2 Abs. 1 bis 3 SGB VIII.

(3) Das Jugendamt hat die Tätigkeit der Jugendverbände und der freien Vereinigungen zur Förderung der Jugend unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsmäßigen Charakters nach den Maßgaben des § 74 SGB VIII zu unterstützen und anzuregen.

II. Jugendhilfeausschuss

§ 4 Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss gem. § 71 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 114 Absatz 7 Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) in der aktuell geltenden Fassung.

(2) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

(3) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, soweit das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird. Im Übrigen richtet sich der Ausschluss der Öffentlichkeit nach den Regelungen des § 107 der Kommunalverfassung des Landes M-V in der aktuell geltenden Fassung und der Hauptsatzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

(4) Der Jugendhilfeausschuss wird nach Bedarf vom Vorsitz einberufen, mindestens jedoch sechsmal im Jahr. Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 5 Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzes an. Dem Jugendhilfeausschuss kann stimmberechtigt angehören, wer zum Zeitpunkt der Wahl als Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsort im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft, dem Kreistag, von diesem gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neu gewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist jeweils eine Stellvertretung zu wählen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Vorsitz des Jugendhilfeausschusses und dessen zwei Stellvertretungen werden von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.

(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist vom Kreistag eine Stellvertretung für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, zu wählen.

(6) Als stimmberechtigte Mitglieder wählt der Kreistag:

a) 9 Mitglieder des Kreistages oder die vom Kreistag vorgeschlagenen Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in der aktuell gültigen Fassung.

b) 6 Mitglieder, die von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe entsprechend § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII vorgeschlagen werden.

(7) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

a) die Landrätin bzw. der Landrat oder eine von ihr bzw. ihm bestellte Vertretung,

b) die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes oder deren Vertretung,

c) eine Richterin bzw. ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichts, die bzw. der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des zuständigen Landgerichts bestellt wird,

d) eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der jeweiligen Agentur für Arbeit bestimmt wird, sowie eine Vertretung des jeweiligen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende, eine Vertretung der Schulen, die vom zuständigen Schulamt bestimmt wird,

f) eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,

g) eine Vertretung der Jugendorganisation, die durch den Kreisjugendring bestimmt wird, sofern dem Jugendhilfeausschuss nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Kreisjugendringes angehört.

(8) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 7 Buchstabe c) bis g) ist durch die entsprechende Stelle eine Stellvertretung zu bestimmen.

(9) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige und junge Menschen zu den Beratungen einladen und beteiligen.

§ 6 Unterausschüsse

(1) Der Jugendhilfeausschuss bildet im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte den Unterausschuss Jugendhilfeplanung als ständigen Unterausschuss. Die Träger der freien Jugendhilfe sollen gem. § 7 KJHG Org. M-V an der Arbeit des Unterausschusses Jugendhilfeplanung ständig mitwirken.

(2) Bei Bedarf kann der Jugendhilfeausschuss weitere Unterausschüsse bilden.

(3) Die Sitzungen der Unterausschüsse sind öffentlich. Für das Erfordernis der Nichtöffentlichkeit gilt § 4 Absatz 3 dieser Satzung entsprechend.

(4) Die zahlenmäßige Zusammensetzung der Unterausschüsse regelt der Jugendhilfeausschuss durch Beschluss.

(5) Themen und Aufgabenstellungen für Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss vorgegeben.

(6) Die Mehrheit der Mitglieder der Unterausschüsse muss beschlussfassendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses sein. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses können für die

Mitarbeit in den Unterausschüssen Frauen und Männer vorschlagen, die in der Jugendhilfe erfahren sind.

(7) Der Unterausschuss wählt aus der Mitte seiner Mitglieder den Vorsitz und dessen zwei Stellvertretungen. Der Vorsitz des Unterausschusses muss Mitglied des Jugendhilfeausschusses sein.

(8) Die Unterausschüsse sind beratende Ausschüsse. Sie erarbeiten Vorschläge und Empfehlungen für den Jugendhilfeausschuss und sind ihm rechenschaftspflichtig.

(9) Als Geschäftsordnung gilt die des Jugendhilfeausschusses. für alle dort nicht geregelten Sachverhalte gilt die Geschäftsordnung des Kreistages.

§ 7 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit:

1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

2. der Jugendhilfeplanung und

3. der Förderung der freien Jugendhilfe.

(2) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, der vom Kreistag erlassenen Satzungen und gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen.

(3) Im Einzelnen ist der Jugendhilfeausschuss mit folgenden Aufgaben befasst:

1. der Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, soweit diese nicht durch Landesgesetz geregelt werden,

2. der Jugendhilfeplanung nach Maßgabe des § 80 SGB VIII,

3. der Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 16 Landesjugendhilfeorganisationsgesetz KJHG-Org M-V,

4. der Anhörung vor der Berufung der Amtsleitung gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII.

(4) Der Jugendhilfeausschuss trifft in Durchführung der Aufgaben nach Absatz (3) Entscheidungen, insbesondere über:

1. die Art und Höhe der Förderung der freien Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß § 74 Abs. 3 SGB VIII,

2. die Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe oder der Übertragung dieser Aufgaben zur Ausführung nach § 76 SGB VIII,

3. Prioritätenlisten, sofern ihm diese Aufgabe im Rahmen von Richtlinien und anderer Rechtsnormen übertragen wurde,

4. über die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz.

(5) Der Jugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.


III. Verwaltung des Jugendamtes

§ 8 Eingliederung

Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein Amt der Kreisverwaltung.

§ 9 Aufgaben der Verwaltung des Jugendamtes

(1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen, der Satzungen und Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses, die nicht dem Jugendhilfeausschuss nach § 7 dieser Satzung zugewiesen sind.

(2) Die der Verwaltung des Jugendamtes obliegenden Aufgaben werden von der Landrätin / vom Landrat oder in ihrem/seinem Auftrage von der Jugendamtsleitung wahrgenommen.

(3) Zu den laufenden Geschäften der Verwaltung gehören insbesondere die Bearbeitung aller Eingänge, Anträge und die Durchführung von Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, von Verordnungen, Richtlinien und Erlassen im Einzelfall zu lösen und realisieren sind.

IV. Schlussbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Satzung des Jugendamtes tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung des Jugendamtes des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte außer Kraft.


Bekanntmachungshinweis

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land (M-V) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Neubrandenburg, 09.12.2020

gez. i. V. Seiferth                                          -Siegel-

Heiko Kärger
Landrat