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06.02.2020

Teileinziehung einer Teilfläche eines öffentlichen Weges / hier: Gemeinde Peenehagen

Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde

Teileinziehung einer Teilfläche eines öffentlichen Weges in der Gemeinde Peenehagen gemäß § 9 Absatz 2 des StrWG-MV i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfg M-V

Entsprechend § 9 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) wird durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in der Gemeinde Peenehagen eine Teilfläche eines öffentlichen Weges teileingezogen.

Die Teileinziehung der Teilfläche des öffentlichen Weges G 03/003 (in der Anlage farblich gekennzeichnet) berührt folgendes Flurstück:

Gemarkung Klein Gievitz • Flur 1 • Flurstück 59 • Länge ca. 105 Meter

Auf dem vorgenannten Wegeabschnitt beschränkt sich die Nutzung auf land- und forstwirtschaftlichen Verkehr sowie Fußgänger und Radfahrer.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, unter der Postanschrift: Postfach 110264, 17042 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift in der Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.

Neubrandenburg, den 05.02.2020

gez. i.V. Torsten Fritz
Dezernent

Heiko Kärger
Landrat