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18.08.2021

Teileinziehung gemäß § 9 Absatz 2 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfg M-V in der Gemeinde Hohen Wangelin

Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Straßenaufsichts-behörde gibt bekannt, dass entsprechend § 9 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229), auf Antrag des Amtes Seenlandschaft Waren für die Gemeinde Hohen Wangelin, der öffentliche Weg „HW 3“ in der Gemeinde Hohen Wangelin teileingezogen wird.

Betroffen ist das Flurstück 48/2 aus der Flur 3 der Gemarkung Cramon, mit einer Länge von ca. 780 Meter (siehe Übersichtsplan, farblich gekennzeichnet).

Durch die Teileinziehung wird der Fahrzeugverkehr ausschließlich auf Anlieger- und landwirtschaftlichen Verkehr beschränkt.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet unter www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de. Sie tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, unter der Postanschrift: Postfach 110264, 17042 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift in der Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.


Neubrandenburg, 16.08.2021

gez. Torsten Fritz
Dezernent

Heiko Kärger
Landrat