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29.01.2024

Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung / hier: Wasser- und Bodenverband „MILDENITZ - LÜBZER ELDE"

Öffentliche Bekanntmachung über Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern 2. Ordnung im Verbandsgebiet

Die diesjährigen Mäh- und Krautungsarbeiten sowie alle erforderlichen Nebenarbeiten werden vom 15. Juli bis 30. November 2024 durchgeführt. Grundräumungen, Hindernisbeseitigungen und Holzarbeiten (Rückschnitt und Pflege) fallen in der Zeit vom 01. Oktober 2024 bis zum 01. März 2025 an. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen und Havarien (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten sowie Siedlungsgebieten) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.

Die Arbeiten werden in folgenden Gemeinden bzw. Städten des Landkreises durchgeführt:  Alt Schwerin, Stuer, Zislow, Fünfseen, Malchow

Gemäß § 41 WHG und § 66 LWaG M-V in den jeweils gültigen Fassungen haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten an Gewässern zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Mähgut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen.
Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des §38 Abs.1 WHG nicht beeinträchtigt werden. Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt im Außenbereich 5,00 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzanpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des zuständigen Landkreises genehmigungspflichtig. Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden können (wie Grenzsteine, Rohrleitungseinläufe und -ausläufe u.ä.) mit einem Pfahl, der mindestens 1,50 Meter aus der Geländeoberkante ragt, gekennzeichnet werden. Wird dies unterlassen, so trägt der Eigentümer der Anlage die entstandenen Schäden selbst.
In Absprache mit dem jeweiligen Baubetrieb bzw. dem verbandseigenen Bauhof sind E-Zäune und andere bewegliche Hindernisse zur Durchführung der Arbeiten von den Nutzern zurückzusetzen.

Allen Eigentümern und Nutzern von betroffenen Grundstücken (An- u. Hinterlieger), Inhabern von Fischerei- und Staurechten, Mitgliedern des Verbandes, Verbänden und Gewässerbenutzern wird hiermit bis zum 15. Mai diesen Jahres die Möglichkeit auf Anhörung, zur schriftlichen Äußerung bzw. zur Niederschrift in unseren Diensträumen in 19399 Dobbertin, Schulstraße 17 a, Tel. 038736/ 42407 gewährt.

Der Vorstand