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Schengen-Visum beantragen

Zuständige Stelle

Das Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu beantragen, Kurzzeitvisa auch bei der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates.

Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes

Verfahrensablauf

Sie müssen den Visumantrag grundsätzlich persönlich und vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in der von der jeweiligen Auslandsvertretung benutzten Sprachversion einreichen.

Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenständiges Antragsformular ausfüllen und unterzeichnen. Bei Minderjährigen unterzeichnet der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund.

Antragsformulare erhalten Sie kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung, können aber auch kostenlos von der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung heruntergeladen werden. Außerdem können die Antragsformulare auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.

Voraussetzungen

  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
  • Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen.
  • Soweit kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, darf Ihr Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden.
  • Die Visaerteilung darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen darstellen. Sie dürfen insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  • Es darf kein konsultierter anderer Mitgliedstaat Einwände gegen die Visaerteilung erheben.

Erforderliche Unterlagen

  • Ein gültiges (maximal zehn Jahre altes) Reisedokument, welches (außer in Notfällen) noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten gültig sein muss und mindestens zwei leere Seiten aufweist.
  • Unterlagen, die den Zweck der geplanten Reise und die Reisedauer belegen; bei Flughafentransit Nachweis einer plausiblen Reiseroute.
  • Unterlagen, zum Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat (z.B. Kontoauszüge oder Gehaltsabrechnungen neueren Datums). Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden.
  • Unterlagen, die die Unterkunft oder ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für die Unterkunft belegen (z.B. Einladung des Gastgebers oder Belege von Beherbergungsbetrieben).
  • Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die Dauer des geplanten Aufenthaltes bzw. die geplante Durchreise gültigen Reisekrankenversicherung (Mindestdeckung 30.000 Euro).
  • Angaben, anhand derer die Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, beurteilt werden kann (Rückreise- oder Rundreiseticket).

Bitte erkundigen Sie sich bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung, welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind.

Fristen

Der Visumantrag sollte rechtzeitig, in der Regel mindestens 15 Kalendertage vor dem geplanten Aufenthalt, jedoch frühestens drei Monate vor dem geplanten Reiseantritt, gestellt werden. Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen bis zu 15 Kalendertage, um über ein Kurzeitvisum zu entscheiden. Während der Hauptreisezeiten können jedoch Wartezeiten auftreten.

Volltext

Sind Sie Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines Staates, aus dem Sie nur mit einem Visum nach Deutschland einreisen dürfen und

  • Sie möchten durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten reisen oder planen einen Kurzaufenthalt (Touristen- oder Besuchsaufenthalt) im Schengengebiet für die Dauer von höchstens 90 Tagen pro Halbjahr (gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise), dann müssen Sie ein Visum der Kategorie C (C-Visum mit dem Zusatz "Transit" oder Kurzaufenthaltsvisum) beantragen.

Es kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen (Mehrfachvisum) erteilt werden. Die maximale Gültigkeit eines C-Visums beträgt fünf Jahre.

Ein C-Visum berechtigt zu Kurzaufenthalten in: Belgien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Slowenien, Ungarn und in der Schweiz.

Achtung: Mit einem C-Visum dürfen Sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Sofern der Antrag abgelehnt wird, weil die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen sind oder ein zuvor konsultierter Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung eines Visums erhebt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlicher beschränkter Gültigkeit erteilt werden.

Für einen längerfristigen Aufenthalt benötigen Sie ein nationales Visum. Einzelheiten hierzu finden Sie im Verfahren "Nationales Visum beantragen".

Hinweis: Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein ist kein Visum zur Einreise und kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt erforderlich. Dies gilt auch für Staatsangehörige der Schweiz.

Tipp: Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden Sie eine Staatenliste zur Visumpflicht beziehungsweise Visumfreiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Dokumente und Formulare

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