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Bescheinigung für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG für kulturelle Einrichtungen beantragen

Möchten Sie als kulturelle Einrichtung oder als Einzelkünstlerin/Einzelkünstler nach § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit werden, benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde.

Zuständige Stelle

  • Abteilung Kultur im Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten M-V (landesweit)
  • Zuständig für kulturelle Einrichtungen und Künstler mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern sowie
  • Ausländische Kultureinrichtungen und Künstler, wenn die Veranstaltungen oder die Tourneen in Mecklenburg-Vorpommern beginnen.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung
  • Eingangsbestätigung 
  • Antragsprüfung durch den fachlich zuständigen Bearbeiter
  • Eventuelle Nachfragen
  • Erstellung des Bescheids
  • Erstellung des Gebührenbescheids
  • Zeichnung der Bescheide
  • Übermittlung der Bescheide an den Antragsteller
  • Zahlung der Gebühr durch den Antragsteller

Voraussetzungen

  • Für den Bereich Museen, Theater, Orchester, Kammermusikensemble und Chöre kann eine Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung beantragt werden, wenn die Einrichtung ihren Sitz bzw. der Solokünstler seinen Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern hat, beziehungsweise ein Finanzamt in Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist.
  • Soweit ausländische Einrichtungen beziehungsweise internationale Solisten an verschiedenen Orten gastieren, ist die Zuständigkeit der Landesbehörde gegeben, in deren Zuständigkeitsbereich diese im Rahmen des bescheinigungsrelevanten künstlerischen Tätigkeitsfeldes erstmalig im Inland auftreten.
  • Mit den Antragsunterlagen muss der Nachweis erbracht werden, dass die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden wie durch die Einrichtungen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände.
  • In Hinblick auf Theater ist eine Gleichwertigkeit regelmäßig nur dann gegeben, wenn sich das künstlerische Wirken des Ensembles oder des Solokünstlers an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern richtet und dabei Werke aus dem Bereich der darstellenden Künste wie insbesondere dem Schauspiel, der Musik und dem literarischen Kabarett der Öffentlichkeit in künstlerischer Form nahegebracht werden.
  • Museen im Sinne des § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz sind wissenschaftliche Sammlungen oder Kunstsammlungen.

Erforderliche Unterlagen

Für Orchester, Kammermusikensemble, Chöre und Theater

  • Sitz der Einrichtung und Nachweis der Rechtsform, wie z.B.: Vereinssatzung, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftervertrag
  • Beschreibung des künstlerischen Profils
  • Angaben zur institutionellen Ausstattung wie z.B.: Überblick über technisches oder künstlerisches Personal bzw. freiberufliche Mitwirkende
  • Angaben zur Kontinuität des künstlerischen Wirkens wie z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren und Spielplan für die Zukunft
  • Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken wie z.B. Rezensionen in Medien, Publikationen, Auszeichnungen, öffentliche Förderungen der Institution bzw. von Konzertangeboten etc.
  • Ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit, z.B.: Freistellungsbescheid

Für Solisten/Regisseure im Bereich Musik und darstellende Kunst

  • Kurzbiographie
  • Angaben zur künstlerischen Ausbildung
  • Angaben zur Kontinuität des künstlerischen Wirkens wie z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren
  • Angaben zur aktuellen künstlerischen Tätigkeit wie z.B.: Dokumentation zu aktuellen Auftritten, Arbeits-/Honorarverträge
  • Nach Möglichkeit Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken wie z.B.: Rezensionen in Medien, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderung, etc.

Für Museen

  • Sitz der Einrichtung und Nachweis der Rechtsform, wie z.B.: Vereinssatzung, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftervertrag
  • Museumskonzept mit Ausführungen zur Ausstellung, wissenschaftlichen Sammlung, Forschungstätigkeit
  • Angaben zur institutionellen Ausstattung wie z.B.: Überblick über pädagogisches oder wissenschaftliches Personal bzw. freiberufliche Mitwirkende
  • Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem musealen Wirken wie z.B. Rezensionen in Medien, Publikationen, Auszeichnungen, öffentliche Förderungen der Institution etc.
  • Ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit, z.B.: Freistellungsbescheid

Fristen

Die Bescheinigung wird maximal für 4 Jahre in die Vergangenheit und 4 Jahre in die Zukunft, (exklusiv laufendes Jahr) erteilt.

Volltext

Möchten Sie durch Ihr Finanzamt in Mecklenburg-Vorpommern als kulturelle Einrichtung oder als Einzelkünstlerin/Einzelkünstler nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit werden, benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Diese Bescheinigung können Sie hier beantragen.

Nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz sind unter anderem die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei: Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Theater und Museen.

Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Einrichtungen erfüllen. Für Solisten, Bühnenregisseure oder Bühnenchoreographen kann die Bescheinigung gleichfalls beantragt werden.

Über die Umsatzsteuerbefreiung entscheidet das zuständige Finanzamt.