Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Dezernat IF
Anträge können laufend bei der Bewilligungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg eingereicht werden. Soll der Antrag noch im selben Jahr bewilligt werden, muss dieser vollständig bis zum 31. August in der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Die Projektauswahl erfolgt unter bewilligungsreifen Anträgen an den jeweiligen Stichtagen (31.3.; 30.6.; 30.9.; 30.11.) unter Anwendung festgelegter Auswahlkriterien.
Mit dem Förderantrag sind u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:
- Investitionskonzept
- Betreuer-/Beraterbericht
- Nachweis der Gesamtfinanzierung
- Ausbildungs- beziehungsweise Qualifizierungsnachweis (Betriebsleiter)
- aktueller Handelsregisterauszug
- aktueller Gesellschaftervertrag
- Erklärung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“
- Beteiligungen des Antragstellers an anderen Unternehmen
- Betreuer-, Beratervertrag ggf. Vollmacht des Antragstellers
- Architekten- bzw. Ingenieurvertrag
- Eigentumsnachweis
- Lageplan des Bauvorhabens
- Bauunterlagen
- mindestens drei schriftliche Kostenangebote oder Kostenschätzung eines Architekten oder Bauingenieurs nach DIN 276 oder mindestens drei schriftlich dokumentierte Preisvergleiche (Markterkundungen)
- bei Bewässerungsvorhaben: behördliche Genehmigungen, aktuelle wasserrechtliche Erlaubnis, die bei Erweiterung der Bewässerungsfläche auch die Erweiterungsfläche erfasst; Nachweis Wassereinsparung mindestens 25 Prozent bei Modernisierung (mindestens 50 Prozent in Sondergebieten), Nachweis Wassersparende Technik bei Neuanlage, Nachweis 10 Prozent der selbstbewirtschafteten Ackerfläche mit beregnungswürdigen Kulturen bebaut
- Bio-Zertifikat bei ökologisch wirtschaftenden Unternehmen
- behördliche Genehmigungen
- Tierbestand zur Berechnung des GV-Besatzes
- Nachweis der Einhaltung der baulichen Anforderungen
- Nachweis, der Güllelagerkapazität (mindestens 6 Monate vor der Investition und mindestens 9 Monate nach der Investition)
- Nachweis, dass die Mindestlagerkapazität zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgehen (bei Förderung von Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger beziehungsweise Festmistlagerstätten)
- Planungsrechnung bei Existenzgründung, Nachweis angemessener Eigenkapitalanteil
- KMU Erklärung
- Grundsteuermessbescheid
- Nachweis Junglandwirt (zum Beispiel Kopie des Personalausweises, Qualifikation, Nachweis der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer im landwirtschaftlichen Unternehmen; Höhe der Beteiligungen/Stimmrechte)
- Erhebungsblatt Evaluation
Die Projektauswahl erfolgt unter bewilligungsreifen Anträgen an den jeweiligen Stichtagen (31.3.; 30.6.; 30.9.; 30.11.) unter Anwendung festgelegter Auswahlkriterien.
Informationen zum Rechtsbehelf entnehmen Sie Ihrem Zuwendungsbescheid.
Was wird gefördert?
Das Land gewährt zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, tiergerechten, multifunktionalen sowie witterungsangepassten Landwirtschaft für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen Zuwendungen. Die Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes, insbesondere der Emissionsminderung, stehen dabei besonders im Fokus.
Gegenstand der Förderung:
- Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter zur Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte sowie deren Vorbereitung für den Erstverkauf
- bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere tierartgerechtere Haltungsverfahren
- Bewässerungsanlagen mit wassersparender Technik
- Umwelt und Klimaschutzmaßnahmen
- Frostschutzberegnungsanlagen, Hagelschutz und Starkregenschutz in Sonderkulturen
- Nebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Betreuung und Beratung
Zuwendungskatalog
- Unterstützung von langlebigen Investitionen in der Tierhaltung und/oder arbeitsintensiven Bereichen der Pflanzenproduktion:
- Milchviehhaltung
- die Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen im Deckzentrum oder Abferkelbereich (befristet bis zum 31.12.2025)
- Schweinehaltung – nur spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK)
- Legehennenhaltung ökologisch
- Legehennenhaltung konventionell, dabei gilt für Stallneubauten: Mobilställe oder Stallneubauten mit einer Tierzahl von maximal 12.000 je Gebäude bei Einhaltung der baulichen Bedingungen nach Tierschutzlabel des deutschen Tierschutzbundes (Premiumstufe)
- Mastgeflügelhaltung ökologisch
- Mastgeflügelhaltung konventionell, dabei gilt für Stallneubauten: nur Mobilställe
- Haltung von Schafen, Ziegen, Rindern zur Mast, Mutterkühen, Jungrindern, Pferden und sonstigen Tieren
- Gartenbau (Gemüse, Obst, Zierpflanzen)
- Kartoffelproduktion
- Maschinen und Technik für den Innenbereich z.B. Futtermischwagen für Totalmischrationen, Sortier- und Verpackungsanlagen für die Kartoffel-, Obst- oder Gemüseproduktion
Im Fall von Stallbauinvestitionen sind die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung zu erfüllen (Anlage 1 der Richtlinie).
Darüber hinaus sind besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz zu erfüllen. Diese gelten dann als erfüllt,
- wenn der Betrieb ökozertifiziert ist oder
- wenn ein mit Gülle wirtschaftender Betrieb einen Nachweis über neun Monate Lagerkapazität für Gülle, Jauche und Gärreste (inklusive des mit der zur Förderung beantragten Maßnahme zusätzlich produzierten Wirtschaftsdüngeranfalls) erbringt oder
- wenn ein mit Festmist wirtschaftender Betrieb einen Nachweis über eine Lagerkapazität von fünf Monaten für Festmist erbringt oder
- wenn ein Gartenbaubetrieb aufgrund von Maßnahmen deutlich Energie einspart, wie z.B. mit dem Neubau energiesparender Gewächshäuser, Wärme- und Kältedämmungsmaßnahmen sowie Steuer- und Regeltechnik oder
- wenn bei Investitionen in Bewässerungsanlagen eine Wassereinsparung von mindestens 25 Prozent erreicht wird beziehungsweise bei der Erstanschaffung nur wassersparende Technik zum Einsatz kommt,
- wenn die Anforderungen z. B. in der Anlage 2 der AFP-Richtlinie (spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz) erfüllt werden.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen, Hagel- und Starkregenschutz für Sonderkulturen sind von den besonderen Anforderungen ausgenommen.
- Zuwendungen für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK):
- Emissionsminderung in Stallbauten (Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, Verkleinerung Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung)
- Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger sowie Festmistlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten
- Nachrüstung von Abdeckungen für in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger in tierhaltenden Betrieben
- Ressourcenschonende Einrichtungen zum Umweltschutz (geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme insbesondere im Freiland für Sonderkulturen; Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte mit integriertem System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen, „Biobett“ Systeme zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen)
Wer wird gefördert?
Zuwendungsfähig sind landwirtschaftliche Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen. Dazu gehören auch Imkereien sowie Wanderschäfereien.
Antragsteller auf Zuwendungen müssen die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen.
Wie wird gefördert?
65 % Zuwendung:
- Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz
- Nachrüstung von Abdeckungen für in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger unabhängig von Stallbauten in tierhaltenden Betrieben
- Nachrüstung von Abluftreinigungsanlagen
50 % Zuwendung:
- Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz; Nachrüstungsmaßnahmen in Premiumställen und Schweineställen zur Emissionsminderung (Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung)
40 % Zuwendung:
- bei Stallbauinvestitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 Teil B (Premiumförderung) der Richtlinie erfüllen
- Investitionen in Frostschutz, Hagel- und Starkregenschutz für Sonderkulturen
- Emissionsminderung in Verbindung mit Stallbauten (Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger mit fester Abdeckung, Festmistlagerstätten; die Mindestlagerkapazität muss zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgehen)
- ressourcenschonende Einrichtungen zum Umweltschutz (geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme insbesondere im Freiland für Sonderkulturen, Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte mit integriertem System zur Vermeidung von PSM-einträgen, „Biobett“-Systeme zur Vermeidung von PSM-einträgen).
30 % Zuwendung:
- Investitionen in wassersparende Bewässerungsanlagen
- Modernisierungsmaßnahmen für eine besonders tiergerechte Haltung (Umstellung der Haltung Jung- oder Zuchtsauen im Deckzentrum oder Abferkelbereich) - befristet bis zum 31.12.2025
- Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz, Nachrüstungsmaßnahmen in Basisställen zur Emissionsminderung (Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung) - befristet bis zum 31.12.2025
20 % Zuwendung:
- Stallbauinvestitionen (Basisförderung gemäß Anlage 1, Teil A der AFP-RL, befristet bis 31.12.2025), für Erschließungsmaßnahmen, Maschinen und Technik im Innenbereich, sonstige Investitionen
Junglandwirte
- Junglandwirten (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt) kann zusätzlich ein Zuschuss in Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage - höchstens 20.000 EUR - gewährt werden, wenn die geförderte Maßnahme während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer/in in einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt wird.
Betreuungsgebühren
- Maximal 10.500 EUR, in Abhängigkeit vom zuwendungsfähigen Investitionsvolumen.
Europäische Innovationspartnerschaften (EIP Agri)
- 20 Prozent zusätzliche Zuwendung, maximal 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung ist begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 2 Mio. EUR. Diese Obergrenze kann höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.
Die AFP-Zuwendung ist in der laufenden Förderperiode auf 1 Mio. EUR je Unternehmen begrenzt.
Bauliche Investitionen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 5 Mio. EUR sind nicht zuwendungsfähig.
Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung erforderlich sind, können Bürgschaften bei der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern gewährt werden.