Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Dezernat IF
Anträge können laufend bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Soll der Antrag noch im selben Jahr bewilligt werden, muss dieser vollständig bis zum 30. Juni vorliegen.
Die Projektauswahl erfolgt unter bewilligungsreifen Anträgen an den jeweiligen Stichtagen (28.02.; 31.08.) unter Anwendung festgelegter Auswahlkriterien.
Mit dem Förderantrag sind u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:
- Eigentumsnachweis bzw. Einverständniserklärung des Eigentümers
- Nutzungskonzept einschl. Bestätigungsschreiben der LMS Agrarberatung GmbH
- erforderliche Genehmigungen (z.B. Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde, ggf. Wasser- und Bodenverband bzw. StALU Abt. 4)
- Investitionskonzept
- Behördliche Genehmigungen/Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
- ggf. Nachweis der Gesamtfinanzierung
- Erklärung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“
- Betreuer-, Beratervertrag ggf. Vollmacht des Antragstellers
- Lageplan des Vorhabens
- mindestens drei schriftliche Kostenangebote oder mindestens drei schriftlich dokumentierte Preisvergleiche (Markterkundungen)
- KMU Erklärung
- Grundsteuermessbescheid
- aktueller Handelsregisterauszug
- aktueller Gesellschaftervertrag
- ggf. Planungsunterlagen
- ggf. Unterlagen zum Nachweis innerhalb der Projektauswahl (Öko-Zertifizierung, Erosionskataster, potentiell gefährdeter Standort, Junglandwirt/Existenzgründung)
Die Projektauswahl erfolgt unter bewilligungsreifen Anträgen an den jeweiligen Stichtagen (28.02. und 31.08.) unter Anwendung festgelegter Auswahlkriterien.
Was wird gefördert?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Neuanlage von streifenförmigen Agroforstgehölzflächen in Kombination mit dem Anbau landwirtschaftlicher Kulturen. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Biodiversität und Klimaresilienz landwirtschaftlich genutzter Acker- und Dauergrünlandflächen geleistet und die nachhaltige, umwelt- und klimaschonende Landwirtschaft unterstützt.
Gegenstand der Förderung:
Zuwendungsfähig sind Investitionen in die Neuanlage von Agroforstsystemen im Sinne des § 4 der GAP Direktzahlungen - Verordnung (GAPDZV).
Insbesondere sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Durchführung auf Acker- oder Dauergrünland,
- das Agroforstsystem dient vorrangig dem Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion,
- Anlage von mindestens zwei Gehölzstreifen, die weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sind,
- Flächenanteil (Parzelle) der Gehölzstreifen an einer zuwendungsfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche zwischen 2 und 35%
- Breite der Gehölzstreifen beträgt zwischen 3 und 25 Meter
- größter Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen maximal 100 Meter
- kleinster Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche mindestens 20 Meter (Ausnahme der Gehölzstreifen ist fließgewässerbegleitend oder in Gewässernähe)
- keine Verwendung von den in der Anlage 1 der GAPDZV genannten Arten von Gehölzpflanzen (z.B. Eschen-Ahorn, Schmetterlingsstrauch, Rot-Esche, Späte Traubenkirsche, Essigbaum, Robinie, Kartoffel-Rose, Gewöhnliche Schneebeere, Roteiche, Blauglockenbaum)
- für Baumarten, die dem Forst-Vermehrungsgesetz (FoVG) unterliegen, darf nur forstliches Vermehrungsgut verwendet werden, dass nach den Maßgaben des FoVG für forstliche Zwecke erzeugt, in Verkehr gebracht oder eingeführt wurde
Wer wird gefördert?
Zuwendungsfähig sind landwirtschaftliche Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen. Dazu gehören auch Imkereien sowie Wanderschäfereien.
Antragsteller auf Zuwendungen müssen die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen.
Wie wird gefördert?
Der Zuschuss beträgt max. 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung beträgt:
a) bis zu 1.566 Euro je Hektar Gehölzstreifen, bei Pflanzung von Gehölzen für den Kurzumtrieb
b) bis zu 4.138 Euro je Hektar Gehölzstreifen, bei Pflanzung von Sträuchern
c) bis zu 5.271 Euro je Hektar Gehölzstreifen, bei Pflanzung von Baumarten, die in der Nahrungsmittel- oder Stamm-/Wertholzproduktion oder für beide Zwecke genutzt werden, einschließlich Sträuchern zur Unterpflanzung.
Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen Ausgaben (Rechnungen) für die Neuanlage eines Agroforstsystems. Der Investitionsbedarf setzt sich u.a. aus den Kosten für die Anschaffung der Gehölze und Wuchshüllen sowie dem Aufwand für das Einmessen und Pflanzen der Gehölze zusammen. Nicht gefördert werden die für eine Bestandsentwicklung gegebenenfalls notwendigen Pflegemaßnahmen.
Die Zuwendung wird begrenzt auf eine maximale Zuwendung von 300.000 Euro. Diese Obergrenze kann höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger innerhalb von fünf Jahren ausgeschöpft werden.