Bewilligungsstelle: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Schriftliche Anträge sind formgebunden vor Vorhabenbeginn (d.h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge) im Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Im Rahmen der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind besondere Regelungen zur Auftragsvergabe und zur Publizität zu beachten.
Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass
- das Projekt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird,
- die zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich mindestens 20.000,00 EUR betragen oder, sofern es sich ausschließlich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen handelt, mindestens 2.000,00 EUR,
- sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist für den Projektstandort nachweisen kann,
- die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
- die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgeausgaben hinreichend gesichert ist,
- mit dem Vorhaben nicht vor dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseingangs begonnen wird, wobei
- abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO der Begünstigte mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseinganges durch die Bewilligungsbehörde auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen kann,
- mit dieser Bestätigung aber weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung begründet wird und im Fall der Ablehnung des Antrages keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern bestehen und
- die Einhaltung von Nummer 6 der VV zu § 44 LHO für kommunale Antragsteller gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b zu beachten ist,
- die Amortisationszeit des Projektes grundsätzlich fünf Jahre überschreitet und
- die Antragsunterlagen grundsätzlich innerhalb eines Jahres vollständig eingereicht wurden; das heißt, das Verfahren auf Beantragung von Zuwendungen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Antragseingang abgeschlossen werden soll; nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist der Antrag im Regelfall jedoch zurückzuweisen ist.
Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre.
Als entscheidungsrelevante Unterlagen werden stets benötigt, das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular und erforderliche Anlagen:
- Nachweis der Rechtsform (zum Beispiel Registerauszug, nicht älter als ein halbes Jahr)
- Gesellschaftervertrag, aktuelle Gesellschafterliste
- Erhebungsbogen wirtschaftlich Berechtigter
- Erklärung (ggf. auch erweiterte Erklärung) zu bestehenden Unternehmensbeteiligungen
- Aufstellung der Einzelgesellschafter bei einer GbR oder OHG
- Erklärung des Antragstellers bezüglich Unternehmen in Schwierigkeiten
- Bescheinigung vom Steuerberater über das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung
- Ertragsvorschau des Antragstellers (5 Jahre) vom Wirtschaftsprüfer/Steuerberater testiert
- Aussagefähige Projektbeschreibung (siehe Ziff. 2.9)
- Nachweis des Eigentums- bzw. Nutzungsrechts des Projektstandortes für den Zweckbindungszeitraum
- (bei kommunalen Antragstellern ist die Erklärung zu den Eigentums- bzw. Nutzungsverhältnissen einzureichen)
- Behördliche Genehmigungen
- Datenblatt Klimaschutzindikatoren
- Formblatt Ausgabenansätze in EUR (Unternehmen)
- Kostenvoranschlag, Angebot, Kostenschätzung o. ä.
- Finanzierungsnachweise und Darstellung des Bemühens zur Ausschöpfung anderer Fördermöglichkeiten
- Belege (Anträge, Zuwendungsbescheide) über die Förderung durch andere öffentliche Stellen
- De-minimis-Erklärung
Gegebenenfalls ist nach Aufforderung durch das Landesförderinstitut ist gegebenenfalls das Ergebnis einer Klimaverträglichkeitsprüfung mit den Bestandteilen „Klimaneutralität“ und „Klimaresilienz“ für Infrastrukturvorhaben ab 2 Mio. EUR netto bzw. einer Einsparung von 20.000 t CO2 /Jahr zum Antrag beizubringen.
Die Einholung weiterer Auskünfte und Unterlagen zum Zwecke der Entscheidung über den Förderantrag und zur Bemessung der Bewilligungshöhe bleibt der Bewilligungsbehörde weiterhin vorbehalten.
Das Antragsformular ist auf der Homepage des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern (LFI-MV) abrufbar.
Innerhalb der Förderperiode kann in den Jahren 2023 bis 2027 jeder Zeit ein Antrag ohne jährliche Einreichungsfrist schriftlich gestellt werden.
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Das Landesförderinstitut M-V entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale, Werkstraße 213, 19061 Schwerin, erhoben werden.
Was wird gefördert?
Zuwendungszweck ist die Reduzierung von Treibhausgasemissionen.
Gefördert werden Vorhaben, die der nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasen dienen. Dieses kann durch die Steigerung der Energieeffizienz sowie Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung realisiert werden, sofern dabei 30 Prozent an Treibhausgasen eingespart werden.
Gefördert werden:
- Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen
- Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung
- Investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen
- Investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien
- Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach dem Mehrkostenprinzip, soweit sie zur Erreichung des Vorhabenziels erforderlich sind.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können sein:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sofern sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Betriebsstätte unterhalten, einschließlich Genossenschaften und Dienstleistungsunternehmen (auch Contracting-Unternehmen genannt),
- kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns, sofern diese Förderung ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrifft oder
- Vereine, Verbände und Stiftungen, sowie gemeinwohlorientierte Gesellschaften, sofern diese Förderung ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrifft.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- freiberuflich Tätige sowie Unternehmen, die für eine landwirtschaftliche Primärproduktion im Rahmen des jeweils geltenden Agrarinvestitionsförderprogramms zuwendungsfähig sind,
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, und
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Sinne einer Anteilsfinanzierung gewährt. Dabei beläuft sich die Höhe des Zuschusses auf einen in den Förderhöhenmerkblättern benannten prozentualen Maximalanteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regel bis zu 30 Prozent, im begründeten Ausnahmefall können bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
Details zur Förderhöhe werden über ein Förderhöhenmerkblatt beim Landesförderinstitut M-V veröffentlicht.