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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

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Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten
[Nr.99072002077000 ]

Wenn Sie alleinsorgender Elternteil sind, können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen und Hilfen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erhalten.

Zuständige Stelle

Jugendamt

Verfahrensablauf

Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt.

Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt verfasst werden.

Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.

Voraussetzungen

  • Eltern erhalten Beratung bis zum vollendeten 18. Lebensjahres ihres Kindes.
  • Kinder erhalten Beratung im Alter von 18  bis 21.

Erforderliche Unterlagen

Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein.

Das können beispielsweise

  • anwaltliche Schreiben,
  • Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt,
  • ggf. das Scheidungsurteil und
  • die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder
  • Gehaltsabrechnungen

sein.

Ferner sind mitzubringen:

  • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
  • ggf. Kontoverbindungsdaten
  • Geburtsurkunde des Kindes

Was im Einzelfall noch erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Vor dem Besuch im Jugendamt wird angeraten sich vorher telefonisch anzumelden.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten. In der Regel wird das Jugendamt allerdings nur für zukünftige Unterhaltsansprüche eine Hilfestellung anbieten können.

Formulare

Keine

Rechtsbehelf

entfällt

Volltext

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.

Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen alleinsorgenden Elternteil rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten. So können Schreiben an den anderen Elternteil formuliert werden und sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind, die Höhe der Unterhaltszahlungen ermittelt werden. Ist Letzteres der Fall kann ein Titel erstellt werden, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann.

Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.


Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
Es kann zum Beispiel

  • die Unterhaltshöhe berechnen,
  • den Elternteil zu Zahlungen auffordern,
  • den Eingang von Zahlungen kontrollieren,
  • falls erforderlich eine Klage einreichen und
  • rückständigen Unterhalt pfänden lassen.

Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.

Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.

Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten.

Die Mutter eines Kindes hat in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen.

Betreut der Vater das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.

Dokumente und Formulare

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