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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

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Ehrung eines Ehe- oder Altersjubiläums beantragen
[Nr.99035001066000 ]

Die kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden können die Ehrung eines Ehe- und Altersjubiläums durch der/die Ministerpräsident/in beantragen.

Zuständige Stelle

  • Erstellung des Antrages: Ämter und amtsfreie Gemeinden sowie große kreisangehörige Städte und kreisfreie Städte
  • Prüfung: Landesamt für innere Verwaltung

Verfahrensablauf

Die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, die Ämter und amtsfreien Gemeinden stellen bevorstehende Jubiläen rechtzeitig fest (bei Altersjubiläen anhand des Melderegisters; bei Ehejubiläen anhand der Angaben zum Personenstand aufgrund standesamtlicher Bestätigungen). Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ehrung vorliegen.

Die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, die Ämter und amtsfreien Gemeinden beantragen anschließend die Ehrung eines Ehe- und Altersjubiläums beim Landesamt für innere Verwaltung.

Die Glückwunschurkunden und gegebenenfalls die Geldgeschenke werden den Jubilaren regelmäßig in deren Wohnung am Ehrentag durch die Landrätin oder den Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister oder durch deren Beauftragte persönlich überreicht. Glückwunschurkunden und Geldgeschenke werden den Landräten und Oberbürgermeistern zugeleitet.

Voraussetzungen

  • Ehejubiläum: Wiederkehr des 50., 60., 70., 75. Hochzeitstages
  • Altersjubiläum: Erreichen des 90., 95., 100. Lebensjahres sowie danach jedes weitere Lebensjahr

Fristen

Anträge sind spätestens sechs Wochen vor dem Tag des Jubiläums beim Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern (LAiV) vorzulegen.

Formulare

Volltext

Im Namen des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhalten eine Glückwunschkarte der Ministerpräsidentin in den Gemeinden mit ständigem Hauptwohnsitz gemeldete

  • Ehepaare zur 50., 60., 70., 75. Wiederkehr ihres Hochzeitstages, sofern die Ehe bis zum jeweils anstehenden Ehejubiläum ununterbrochen bestand. Bei einem am Jubiläumstag anhängigen Scheidungsverfahren wird die Voraussetzung nicht erfüllt.
  • Altersjubilare mit Vollendung des 90., 95., 100. und danach jedes weiteren Lebensjahres.

Bei einem 60., 65., 70. und 75. Ehejubiläum und mit Vollendung des 100. Lebensjahres und danach jeden weiteren Lebensjahres wird neben der Glückwunschurkunde ein Geldgeschenk in Höhe von EUR 50,00 überreicht.

Dokumente und Formulare

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