Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
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Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der Handwerkskammer, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die jeweilige Handwerkskammer.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen Sie als Sachverständige/r erfüllen:
Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen.
Diese besondere Fachkunde wird nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Testes auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht, durch die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes festgestellt.
Sie verfügen über die erforderlichen Einrichtungen für die Ausübung der Tätigkeit als Gutachter
Als Sachverständige/r können Sie auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn
Sie zur selbständigen Ausübung eines Handwerks zwar berechtigt (Meisterprüfung, Diplom-Ingenieur), aber nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, dafür aber
in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das Sie bestellt werden wollen, praktisch tätig gewesen sind, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion,
Ihre Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, Ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer haben und die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
Sie müssen die mit der Sachverständigentätigkeit zusammenhängenden rechtlichen Grundlagen beherrschen.
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung, dass ein Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" beantragt wird/wurde
Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Krankenkasse
Antrag auf Vereidigung und öffentliche Bestellung incl. Versicherung, dass keine Doppelvereidigung vorliegt
Versicherung, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen und kein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet ist
Lebenslauf, Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise
Lichtbild
Unternehmensbeschreibung
Auszug aus dem Gewerbezentralregister/Eintragung in die Handwerksrolle
bzw. Nachweis der Betriebsleiterfunktion in einem bei der HWK eingetragenen Unternehmen
Mitzubringen sind ebenfalls:
Unterlagen für den Sachkundenachweis, z.B. Meisterbrief; ggf. Nachweise von erfolgten Schulungen
Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
Identifikationsdokument, alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
Zeugnisse
Formulare
Anträge/Formulare erhalten Sie über den einheitlichen Ansprechpartner oder die zuständige Handwerkskammer.
Rechtsbehelf
Widerspruchsverfahren/Klageverfahren
Volltext
Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer (HWK).
Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der Handwerkskammer, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.
Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und Handwerkskammer.
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