Seiteninhalt

26.01.2024

Änderung der Angemessenheitswerte für Kosten der Unterkunft und Heizung

Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat seine Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch geändert.
Für die Rechtskreise SGB 2 und SGB 12 (Grundsicherung) wurden die Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft (Anlage 1) und Heizung (Anlage 2) aktualisiert. Die neue Anlage 3 weist die KdU-Pauschalbeträge für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen für das Jahr 2024 aus.

Anlage 1 Angemessenheitswere Bruttokaltmiete

Anlage 2 Angemessenheitswerte Heizungskosten

Anlage 3 / Pauschalbeträge stationären Unterkünften