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13.01.2023

Registrierung für Berufsbetreuer der Betreuungsbehörde

Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird zum 01.01.2023 das bisherige Betreuungsbehördengesetz (BtBG) durch das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) abgelöst.

Allerdings geht das BtOG über das Betreuungsbehördengesetz hinaus. Es enthält neben den erweiterten Aufgaben der Betreuungsbehörde auch Bestimmungen über die Anerkennung, die Arbeit und Finanzierung der Betreuungsvereine (bisher in § 1908f BGB) und über den Status von rechtlichen Betreuern. Bei letzterem sind vor allem die Bestimmungen über die zum 1.1.2023 neu eingeführte Registrierung beruflicher Betreuer zu erwähnen.

Das BtOG wird zu diesem Punkt durch eine Rechtsverordnung, die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) konkretisiert. Hier werden Einzelheiten der Registrierung, insbesondere des neuen Sachkundenachweises, geregelt.

Jede/r Berufsbetreuer/in muss ab 01.01.2023 – 30.06.2023 bei seiner am Arbeitsort/Wohnort zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) einen Registrierungsantrag stellen.

Alle Betreuer/innen nutzen bitte das folgende Dokument (PDF). Dieses wird heruntergeladen, vollständig ausgefüllt und im Anschluss über das Formular (hier klicken) datenschutzkonform an das Gesundheitsamt (bitte nicht per Mail senden) durch Sie versandt.

Zum Ausfüllen des Dokumentes empfehlen wir das Programm Adobe Reader. Dieses Programm können Sie unter dem folgenden Link zum kostenlosen Gebrauch herunterladen: https://get2.adobe.com/de/reader

Registrierungsanträge sind in digitaler Form über diese Meldeplattform durchzuführen. (Meldungen, die per E-Mail oder Fax an die Kreisverwaltung gesendet werden, werden nicht akzeptiert. Es ist das eigens dafür datenschutzkonform eingerichtete Portal zu nutzen. In Ausnahmefällen ist der Antrag postalisch einzureichen.