Allgemeine Informationen
Das Grundwasser ist allgemein von Natur aus frei von gesundheitsgefährdenden Stoffen und hat deshalb Vorrang für die Trinkwasserversorgung gegenüber jedem anderen Gewässer. Daher verlangt es das Wohl der Allgemeinheit, das Grundwasser vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung und als Bestandteil des Naturhaushaltes flächendeckend zu schützen.
Die öffentliche Wasserversorgung hat Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Es sind daher im Einzugsgebiet von Trinkwassergewinnungsanlagen zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung zusätzlich zu den rechtlichen Anforderungen, die allgemein für den Grundwasserschutz gelten, weitere Maßnahmen (Nutzungsbeschränkungen und Verbote) festzulegen.
Aufbauend auf den flächendeckenden Grundwasserschutz gliedert sich ein Wasserschutzgebiet in der Regel in 3 Trinkwasserschutzzonen (TWSZ):
Trinkwasserschutzzone I
Fassungsbereich = der unmittelbarer Bereich um die Brunnen (mind. 10 m). Dieser ist eingezäunt und darf weder land-, forstwirtschaftlich noch gartenbaulich genutzt werden.
Trinkwasserschutzzone II
engere Schutzzone = beträgt 50 bis mehrere 100 m. Hier gilt eine stark eingeschränkte Nutzung (z. B. keine Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen).
Trinkwasserschutzzone III
weitere Schutzzone = reicht in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung.
In begründeten Fällen kann die TWSZ III in die Zonen III A und III B unterteilt werden.
Die TWSZ werden gemäß Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V (oberste Wasserbehörde des Landes M-V) festgesetzt. In der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung sind alle Verbote und Nutzungsbeschränkungen enthalten. Die aktuellen TWSZ können bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises eingesehen werden.
Die häufigsten Nutzungen des Grundwassers sind die Grundwasserentnahmen aus Brunnen, die Wasserhaltung z. B. bei Baumaßnahmen und Verlegen von Leitungen (Grundwasserabsenkung). Eine weitere Beeinträchtigung des Grundwassers in Wasserschutzgebieten kann durch eine unsachgemäße landwirtschaftliche Nutzung, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Tankstellen, Gewerbe, Industrie usw. entstehen.