Das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes
Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
- das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat
Hinweis: Gleich wird verfahren, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen".
Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.
Die Erstberatungen erfolgen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte regionalstandortbezogen (Neubrandenburg, Demmin, Waren und Neustrelitz).
Anschließend werden die Bewerber aufgefordert, den Kurs in Güstrow zu absolvieren, welcher Grundvoraussetzung für das Prüfverfahren ist.
Das umfangreiche Prüfverfahren wird durch die Adoptionsvermittlungsstelle am Regionalstandort Neubrandenburg durchgeführt und besteht aus mehreren Gesprächen sowie mindestens einem Hausbesuch.
Am Ende des Prüfverfahrens werden die Bewerber angehalten, ein abschließendes Fazit bezüglich ihrer Adoptionswünsche zu verfassen.
Das Prüfverfahren endet mit einem ausführlichen Sozialbericht bezüglich der Geeignetheit der Bewerber.
Nach einem Vermittlungsvorschlag werden die Bewerber zu einem persönlichen Gespräch ins Jugendamt geladen. Nach einer angemessenen Bedenkzeit erfolgt die Erklärung des Annahmewillens der Bewerber.
Eine zeitnahe Kontaktherstellung zum annehmenden Kind wird durch die Adoptionsvermittlungsstelle realisiert.
Die Adoptionsvermittlungsstelle bietet den abgebenden Eltern Unterstützung und ggf. Begleitung hinsichtlich der notariellen Abgabeerklärung, welche frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes erfolgen kann.
Es folgt das angemessene Adoptionspflegejahr.
Erst nach Vollendung des Adoptionspflegejahres können die Annehmenden ihre notarielle Einwilligung zur Annahme des Kindes bekunden.
Dies stellt die Grundlage dar, um den Antrag auf Annahme des Kindes beim örtlich zuständigen Familiengericht durch die Adoptionsbewerber zu stellen.
Anschließend ergeht nach Aufforderung eine fachliche Äußerung aus sozialpädagogischer Sicht der Adoptionsvermittlungsstelle an das örtlich zuständige Familiengericht.
Nach folgender Anhörung und Aussprache der Adoption werden die Adoptionspflegeeltern gesetzliche Vertreter des Kindes.
Die Geburtsurkunde des Kindes wird beim örtlich zuständigen Standesamt entsprechend geändert.
Mit Zustellung des gerichtlichen Beschlusses ist die Adoption wirksam.
Die Bewerber müssen verheiratet oder alleinstehend sein gemäß § 1741 BGB. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre, weitere Altersregelungen siehe § 1743 BGB .
Sollten Sie mit einer Entscheidung des Standesamtes nicht einverstanden sein, können Sie sich an das Amtsgericht wenden (§ 49 Abs. 1; § 50 Personenstandsgesetz). Für die Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben.
Wurde Ihr Kind in Deutschland geboren und haben Sie es im Inland adoptiert? Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.
Hinweis: Sie können neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister beantragen. Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes“.