Stellen Sie bitte für Ihren Antrag die erforderlichen Nachweise zusammen. Reichen Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig und unterschrieben bei der Bergbehörde ein.
In dem Prüfungsverfahren werden Träger öffentlicher Belange, wie zum Beispiel die Landkreise und Kommunen, beteiligt. Dabei stellt die Bergbehörde unter anderem fest, ob öffentliche Interessen eine Aufsuchung bzw. Förderung im gesamten zuzuteilenden bzw. beantragten Feld ausschließen.
Für die Erlaubnis ist die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Erlaubnisbescheid zur Aufsuchung bergfreier Rohstoffe erhalten Sie in jedem Fall schriftlich. Deshalb müssen Sie die Karten und Risse, die Teil des Erlaubnisbescheides sind, auch schriftlich einreichen.
Die Aufsuchung muss innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden. Die planmäßige Aufsuchung darf nicht länger als ein Jahr unterbrochen werden. Andernfalls ist die Erlaubnis von der Bergbehörde zu widerrufen.
Die Ergebnisse der Aufsuchung sind unverzüglich nach ihrem Abschluss oder beim Erlöschen der Erlaubnis der Bergbehörde auf Verlangen mitzuteilen.
Die Erlaubnis wird von der Bergbehörde auf höchstens fünf Jahre befristet. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Daher sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.
Für die Aufsuchung bergfreier Bodenschätze ist eine bergrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bergfrei sind z. B. Erdgas und Erdöl, Stein- und Braunkohle, Kalisalze und auch alle Metallerze.
Die Erlaubnis gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht zur Aufsuchung eines bergfreien Bodenschatzes innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld).
Es gibt drei Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen:
- Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken (ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen)
- Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung (um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln)
- Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken (ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke)
Die bergrechtliche Erlaubnis kann von einem Rechtsinhaber auf einen anderen übertragen sowie verlängert oder aufgehoben werden. Erlaubnisse, die nicht entsprechend dem Arbeitsprogramm genutzt werden, können von der Bergbehörde auch widerrufen werden.
Für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist zusätzlich ein Betriebsplan erforderlich, dessen Zulassung bei der Bergbehörde beantragt werden muss.