Allgemeine Informationen
Zur Errichtung eines Brunnens für die Entnahme von Grundwasser zur Verwendung als Brauchwasser wie z. B. zur Gartenbewässerung, zum Befüllen eines Gartenteichs, Swimmingpools, zur Beregnung oder zur Grundwasserabsenkung ist zu beachten, dass bei Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf das Grundwasser auswirken können, bei der Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten diese anzuzeigen sind.
Die Benutzung eines Gewässers (auch des Grundwassers) bedarf gemäß §§ 8 und 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis, falls nicht eine erlaubnisfreie Benutzung vorliegt. Die Entscheidung trifft die Wasserbehörde nach Prüfung in ihrem Ermessen.
Nach Erhalt der Erlaubnis bzw. des Bescheides kann unter Beachtung der Auflagen und Hinweise mit dem Abteufen des Brunnens begonnn werden und die Grundwasserentnahme erfolgen.
Erlaubnisfreie Benutzungen sind z. B.
- Haushalt (Einfamilienhaus),
- landwirtschaftlicher Hofbetrieb (Tränken von Tieren außerhalb des Hofbetriebes),
- Entnahme von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus,
- Versickerung von Niederschlagswasser auf Grundstücken, auf denen es anfällt.
- Für die Wärmeversorgung gewinnen die erdgekoppelten Wärmepumpenanlagen zunehmend an Bedeutung. Da durch die notwendigen Erdaufschlüsse bei der Erdwärmenutzung die Möglichkeit einer schädlichen Veränderung der Wasserbeschaffenheit besteht, sind sie den Gewässerbenutzungen gleichgestellt und bedürfen ebenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 9 (2) Punkt 2 WHG. Die häufigste Nutzung der Erdwärme erfolgt mittels Erdsonden, Erdkollektoren und Spiralkollektoren. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Wärmegewinnung aus dem Grundwasser.
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