Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
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Fax: 0385/55836-30
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Im Staat der Niederlassung müssen für die Tätigkeit als Brandschutzplaner mindestens die Voraussetzungen gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO MV erfüllt sein:
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
- a) Abschluss eines Studiums der Architektur, des Hochbaus, Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Abschluss eines gleichwertigen Studiums oder
b) Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) nach Abschluss der Ausbildung eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
- Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz
Der Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als auswärtiger Brandschutzplaner sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bescheinigung des betreffenden Staates (nicht älter als drei Monate), dass Sie als Brandschutzplaner rechtmäßig niedergelassen sind und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis darüber, dass im Staat der Niederlassung für die Tätigkeit als Brandschutzplaner mindestens die Voraussetzungen gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO MV erfüllt werden mussten:
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
- a) Abschluss eines Studiums der Architektur, des Hochbaus, Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Abschluss eines gleichwertigen Studiums oder
b) Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) nach Abschluss der Ausbildung eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
- Nachweis über die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz
Das Formular für die Anzeige der erstmaligen Tätigkeit als auswärtiger Brandschutzplaner kann von der Homepage der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern heruntergeladen werden:
Ein Bescheid ergeht nur im Falle einer Untersagung der Tätigkeit. Gegen diesen kann ein Widerspruch eingelegt werden.
Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, sind ohne Eintragung im "Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner" zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Sie müssen das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplaner vorher der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern anzeigen.
Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.
Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.
Wenn Ihnen die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, dass Sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner eingetragen.