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Feststellung der endgültigen Deponie-Stilllegung beantragen
[Nr.99001017003000 ]

Wenn Sie in der Stilllegungsphase der Deponie oder des Deponieabschnitts alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt haben, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die endgültige Stilllegung festgestellt wird.

Die Stilllegung einer Deponie ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 

Zuständige Stelle

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) nach örtlicher Zuständigkeit:
StALU Westmecklenburg für die Landkreise Ludwigslust-Parchim, Nordwestmecklenburg und die kreisfreie Stadt Schwerin
StALU Mittleres Mecklenburg für den Landkreis Rostock und die kreisfreie Stadt Rostock
StALU Vorpommern für die Landkreise Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald ausgenommen die Gemeinden der Ämter Jarmen-Tutow, Peenetal/Loitz und der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof und Uecker-Randow-Tal sowie die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde
StALU Mecklenburgische Seenplatte für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte sowie auch die Gemeinden der Ämter Jarmen-Tutow, Peenetal/Loitz und der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof und Uecker-Randow-Tal sowie die amts-freien Gemeinden Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde

Verfahrensablauf

Sie haben die beabsichtigte Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts bei der zuständigen Behörde bereits angezeigt sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystems durchgeführt. Auch die Rekultivierung ist abgeschlossen. Nun beantragen Sie bei der zuständigen Behörde, dass die endgültige Stilllegung festgestellt wird. Ihr Antrag wird geprüft und eine Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte sowie der dazugehörigen technischen Einrichtung eingeleitet. Anschließend werden der Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung und weitere Anforderungen in Bezug auf die Nachsorgephase festgestellt. Der Bescheid der Behörde wird Ihnen übersandt.

  • Frühzeitige Kontaktaufnahme des Deponiebetreibers zur zuständigen Behörde
  • Vorgespräche zwischen Deponiebetreiber und zuständiger Behörde zu Vorhaben, notwendigen Unterlagen und Form der Anzeige oder des Antrages
  • Einreichung eines schriftlichen - ggf. auch elektronischen - Antrages oder der Anzeige mit zugehörigen Unterlagen bzw. Nachweisen durch den Deponiebetreiber bei der zuständigen Behörde
  • Anhörung betroffener Fachbehörden durch zuständige Behörde
  • behördliche Prüfung der Voraussetzungen anhand der Unterlagen und fachbehördlichen Stellungnahmen
  • behördliche Entscheidung über die Durchführung der Stilllegung / Ausführung der Oberflächenabdichtung; Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung
  • Überwachung der Bauausführung; Abnahme der Baumaßnahme nach Fertigstellung durch die zuständige Behörde
  • Feststellung der endgültigen Stilllegung durch die zuständige Behörde
  • Überwachung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen des Betreibers durch die zuständige Behörde
  • Beantragung des Endes der Nachsorge durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde
  • Prüfung der Kriterien für die Beendigung der Nachsorgephase durch die zuständige Behörde
  • Feststellung des Endes der Nachsorge durch die Zuständige Behörde

Voraussetzungen

  • In der Stilllegungsphase haben Sie alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt
  • Sie haben dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beigefügt

Voraussetzung für die endgültige Stilllegung einer Deponie ist, dass ein Oberflächenabdichtungssystem nach dem Stand der Technik errichtet und von der zuständigen Abfallbehörde abgenommen wurde.
Voraussetzung für die Feststellung des Abschlusses der Nachsorge einer Deponie ist, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden. Dies ist regelmäßig dann erfüllt, wenn die unter Punkt 8 geforderten Unterlagen mit positivem Ergebnis vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 DepV
  • Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 DepV
  • Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems

Die für die Beendigung der Nachsorge erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die durch den Antragsteller bei der zuständigen Behörde mindestens vorgelegt werden müssen, ergeben sich aus den Prüfkriterien nach Anhang 5 Nr. 10 DepV.

  • Nachweis, dass Umsetzungs- oder Reaktionsvorgänge sowie biologische Abbauprozesse weitgehend abgeklungen sind.
  • Nachweis, dass eine Gasbildung nicht stattfindet oder so weit zum Erliegen gekommen ist, dass keine aktive Entgasung erforderlich ist, austretende Restgase ausreichend oxidiert werden und schädliche Einwirkungen auf die Umgebung durch Gasmigration ausgeschlossen werden können. Eine ausreichende Methanoxidation des Restgases ist nachzuweisen.
  • Nachweis, dass Setzungen so weit abgeklungen sind, dass setzungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdichtungssystems für die Zukunft ausgeschlossen werden können. Hierzu ist die Setzungsentwicklung der letzten zehn Jahre zu bewerten.
  • Nachweis, dass das Oberflächenabdichtungssystem in einem funktionstüchtigen und stabilen Zustand ist, der durch die derzeitige und geplante Nutzung nicht beeinträchtigt werden kann; es ist sicherzustellen, dass dies auch bei Nutzungsänderungen gewährleistet ist.
  • Nachweis, dass die Deponie insgesamt dauerhaft standsicher ist.
  • Nachweis, dass die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen nicht mehr erforderlich ist; ein Rückbau ist gegebenenfalls erfolgt.
  • Nachweis, dass das in ein oberirdisches Gewässer eingeleitete Sickerwasser ohne Behandlung die Konzentrationswerte des Anhangs 51 Abschnitt C Absatz 1 und Abschnitt D Absatz 1 der Abwasserverordnung einhält.
  • Nachweis, dass das Sickerwasser, das in den Untergrund versickert, keine Überschreitung der Auslöseschwellen in den nach § 12 Absatz 1 DepV festgelegten Grundwasser-Messstellen verursacht, und eine Überschreitung auch für die Zukunft nicht zu besorgen ist. 
  • Wurden auf der Deponie asbesthaltige Abfälle oder Abfälle, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert, muss der Nachweis geführt werden, dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit diesem Abfall geraten können.

Fristen

keine

In der Stilllegung ist unverzüglich das Oberflächenabdichtungssystem aufzubauen.

Formulare

  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Volltext

Nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystems sowie der Rekultivierung beantragen Sie bei der zuständigen Behörde, dass die endgültige Stilllegung festgestellt wird. Diese Feststellung erfolgt im Wege einer Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte sowie der dazugehörigen technischen Einrichtung.

Die Stilllegung einer Deponie ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Unterlagen zur beabsichtigten Stilllegung bzw. Rekultivierung des Deponiestandortes vorzulegen und auf dieser Grundlage die Oberflächenabdichtung zu errichten. Soweit dazu noch keine Festlegungen im ursprünglichen Zulassungsbescheid der Deponie enthalten sind, hat die zuständige Behörde die Art und Weise der Rekultivierung / Oberflächenabdichtung in einer Anordnung nach § 40 Abs. 2 festzulegen.
Nach Abschluss und behördlicher Abnahme der Bauarbeiten zur Herstellung der Oberflächenabdichtung stellt die zuständige Behörde den Abschluss der Stilllegung fest. Damit wird die endgültige Stilllegung der Deponie vollzogen. Eine Wiederinbetriebnahme ist ab diesem Zeitpunkt nur nach erneuter Zulassung des Deponiebetriebs möglich. Die Deponie befindet sich ab diesem Zeitpunkt in der Nachsorgephase.
Nach angemessener Zeit (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 5) besteht die Möglichkeit, eine Deponie auf Antrag des Deponiebetreibers aus der Nachsorgephase zu entlassen. Dazu müssen die Kriterien nach § 11 Abs. 2 DepV erfüllt sein. 
Für die Entscheidungen der Behörden nach § 40 KrWG gelten keine Verfahrensvorschriften, wie sie für die Zulassung nach § 35 KrWG anzuwenden sind.

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