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Antrag auf Bedarfsprüfungen und Übernahme Verpflegungskosten

Ab dem 1. Januar 2020 führt das Land die beitragsfreie Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern ein. Eltern werden vollständig von den Elternbeiträgen entlastet. Die Beitragsfreiheit umfasst alle Förderarten (Krippe, Kindergarten, Tagespflege und Hort) und Förderumfänge (ganztags, teilzeit und halbtags) entsprechend des gesetzlichen Standards.

Ein Antrag auf Elternbeitragsfreiheit ist nicht erforderlich. Das Jugendamt zahlt die monatlichen Platzkosten an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die monatlichen laufenden Geldleistungen an die Tagespflegepersonen in einer Summe aus.

Eltern tragen weiterhin die Kosten für die Verpflegung in der Kindertagesförderung. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten beim Jugendamt des Landreises MSE zu stellen.

Die Anspruchsprüfungen bzw. die Bedarfsfeststellungen obliegen ausschließlich dem Jugendamt des Landkreises MSE. Dies ist ab 01.01.2020 insbesondere für die Ämter Mecklenburgische Kleinseenplatte und Neverin sowie für die Stadt Burg Stargard und die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft eine Neuerung.

Die Anträge sind persönlich in den Bürgerservicezentren abzugeben oder an folgende Postanschrift zu versenden:

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Jugendamt/Kindertagesförderung 51.2
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg

Für diesbezügliche Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Kindertagesförderung gern zur Verfügung.

Antrag auf Bedarfsprüfung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Dies umfasst die Bearbeitung von Anträgen auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz gemäß §§ 3 bis 6 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und -pflege (KiföG M-V).

Folgende Unterlagen werden zur Bearbeitung Ihres Antrages / Antrag Kindertagespflege benötigt:
• vollständig ausgefüllter Antrag
• aktuelle Arbeitszeitbescheinigungen der Eltern (Personensorgeberechtigten)
• Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Teilnahme an einer Maßnahme
• Ausbildungsnachweis
• sonstige Tätigkeitsnachweise

Für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen gilt

Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 5 KiföG M-V in der Regel drei Monate vor Betreuungsbeginn mit den erforderlichen und aktuellen Nachweisen (nicht älter als 3 Monate) einzureichen.
Für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule besteht gemäß § 3 Abs. 2 und 3 KiföG M-V ein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz (bis zu 30 h wöchentlich) in einer Kindertageseinrichtung.
Für die Beantragung eines Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in einer Krippe/Kindergarten ab dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages nicht mehr erforderlich.
Für die Beantragung eines Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in einer Krippe/Kindergarten vor dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages mit entsprechenden Nachweisen weiterhin erforderlich.
Für die Beantragung eines Ganztags- oder Teilzeitplatzes im Hort für Kinder ab dem Schuleintritt ist die Einreichung eines Antrages mit den zur Verfügung stehenden Formularen erforderlich.

Für die Betreuung in Kindertagespflege gilt

Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 5 KiföG M-V in der Regel drei Monate vor Betreuungsbeginn mit den erforderlichen und aktuellen Nachweisen (nicht älter als 3 Monate) einzureichen.
Für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres besteht gemäß § 3 Abs. 2 KiföG M-V ein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz (bis 30 h wöchentlich) in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegestelle.
Für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule kann bei Bedarf die Förderung in Kindertagespflege erfolgen.
Für die Beantragung eines Ganztags-, Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in Kindertagespflege für Kinder ab dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages mit den zur Verfügung stehenden Formularen erforderlich.
Änderungen in Bezug auf die Betreuungszeit und -art bedürfen einer erneuten Antragstellung.

Übernahme der Verpflegungskosten

Eltern haben die Möglichkeit, wenn die Belastung unter Berücksichtigung des Einkommens nicht oder nur teilweise zumutbar ist, einen Antrag auf Ermäßigung Ihres Beitrages zu stellen. Zusätzlich zu diesem Antrag ist ein Antrag auf Leistung für Bildung- und Teilhabe zu stellen, damit die Kosten der Mittagsverpflegung übernommen werden können.

Zur Gewährung von Ermäßigungen der Elternbeiträge wird das bereinigte Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Nachweise über sämtliche Einkünfte aller Haushaltsangehörigen

  • Bescheid des Arbeitsamtes (ALG I, ALG II, Unterhaltsgeld)
  • aktuelle Einkommensnachweise (Nettolohnbescheinigung) der letzten 3 Monate bzw. von Dezember des Vorjahres
  • Ausbildungsvergütung
  • BaföG-Bescheid
  • BAB-Bescheid
  • Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien und sonstige Einkommenssteuerbescheid
  • Nachweis über Krankengeld
  • Rentenbescheide wie Waisenrente, Witwenrente, Erwerbsunfähigkeit und sonstige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Mutterschafts- /Elterngeldbescheid
  • Nachweis Unterhaltszahlungen (Gerichtsurteil, Unterhaltsvorschuss, private Vereinbarung bzw. Kontoauszug)
  • Nebeneinkünfte/ geringfügige Beschäftigung
  • Kindergeld (Kopie eines Kontoauszuges)
  • Kinderzuschlag (Kopie Bescheid Familienkasse)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

bei Selbständigen: 

  • Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung/ BWA/ Einnahme- Überschuss - Rechnung 
  • Nachweis Existenzgründerzuschuss 
  • Einkommenssteuerjahresausgleich

Nachweise über Ausgaben aller Haushaltsangehörigen:

  • Nachweis über Unterhaltszahlungen an nicht im Haushalt lebende Kinder 
  • Beiträge an Berufverbände 
  • doppelte Haushaltsführung 
  • Riester

Kosten der Unterkunft 

  • Kaltmiete (Kopie des Mietvertrages) 
  • Wohngeld

bei Hauseigentum (monatliche Belastung) 

  • Grundsteuer 
  • Gebäudeversicherung Haus- bzw. Modernisierungskredit (nur Schuldzins – vom Kreditinstitut bestätigen) 
  • Schornsteinfeger 
  • Lastenzuschuss 
  • Müllgebühren 
  • Wasser/Abwasser
    Hinweis: Rechnungen über Heizöl-, Kohle-, Holz- und Gaslieferungen, Stromkosten, Kosten für Telekommunikation bleiben unberücksichtigt.

Versicherungen 

  • Hausrat-, Privathaftpflichtversicherung 
  • Krankenversicherung/ Rentenversicherung (nur bei Selbständigen)

Fahrten zur Arbeit

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in km (einfache Fahrt) vom Arbeitgeber bestätigt

Kosten der Betreuung des Kindes/der Kinder in Kita bzw. in Tagespflege 

  • Betreuungsvereinbarung mit dem monatlichen Elternbeitrag bzw. Gebührenrechnung über die Höhe des monatlichen Elternbeitrages

Eine Übernahme bzw. Teilübernahme der Beiträge erfolgt nur ab Antragsstellung, eine rückwirkende Übernahme ist nicht möglich. Bei Überschreitung der Fristsetzung des Bewilligungsbescheides ist ein neuer Antrag zu stellen.

Anträge

Antrag auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung

Änderungsmitteilung zum Antrag auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz

Antrag auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Kindertagespflege

Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten in Kindertageseinrichtungen

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