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Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung beantragen
[Nr.99058013061000 ]

Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die jeweilige Handwerkskammer.

Verfahrensablauf

Nach der Bewerbung und der Erfüllung der Voraussetzungen (u. a. Nachweis der besonderen Sachkunde und der notwendigen praktischen Erfahrung und Fähigkeit, Gutachten zu erstatten) erfolgt die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen Sie als Sachverständige/r erfüllen:

  • Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen. Diese besondere Fachkunde wird nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Testes auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht, durch die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes festgestellt.
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (eventuell Schufa-Auskunft)
  • Eintragung in die Handwerksrolle der Kammer
  • Sie verfügen über die erforderlichen Einrichtungen für die Ausübung der Tätigkeit als Gutachter

Als Sachverständiger können Sie auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn

  • Sie zur selbständigen Ausübung eines Handwerks zwar berechtigt (Meisterprüfung, Diplom-Ingenieur), aber nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, dafür aber
  • in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das Sie bestellt werden wollen, praktisch tätig gewesen sind, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion,
  • Ihre Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, Ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer haben und die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Sie müssen die mit der Sachverständigentätigkeit zusammenhängenden rechtlichen Grundlagen beherrschen.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:

  • Bestätigung, dass ein Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" beantragt wird/wurde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Krankenkasse
  • Antrag auf Vereidigung und öffentliche Bestellung incl. Versicherung, dass keine Doppelvereidigung vorliegt
  • Versicherung, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen und kein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet ist
  • Lebenslauf, Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise
  • Lichtbild
  • Unternehmensbeschreibung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister/Eintragung in die Handwerksrolle
  • beziehungsweise Nachweis der Betriebsleiterfunktion in einem bei der HWK eingetragenen Unternehmen

Mitzubringen sind ebenfalls:

  • Unterlagen für den Sachkundenachweis, z. B. Meisterbrief
  • gegebenenfalls Nachweise von erfolgten Schulungen.

Fristen

keine

Formulare

Rechtsbehelf

  • Widerspruch kann bei der jeweiligen Handwerkskammer eingereicht werden.
  • Klage kann bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Unterstützende Institutionen

Fachverbände, Innungen

Volltext

Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer (HWK).

Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der Handwerkskammer, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung zu bestellen und zu vereidigen.

Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und Handwerkskammer.