Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, die je nachdem, für
welche Spruchkörper ehrenamtliche Richter zu berufen sind, von unterschiedlichen
Einrichtungen erstellt werden (vgl. hierzu bereits die
Ausführungen zur
Besetzung der Spruchkörper).
Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Berufung ist zulässig
und in der Praxis die Regel.
Der ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht muss
- Deutscher sein und
- das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Für die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht ist die Vollendung
des 30. Lebensjahres und für die ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht
die Vollendung des 35. Lebensjahres vorgeschrieben. An das Landessozialgericht
oder das Bundessozialgericht soll zudem nur berufen werden, wer zuvor mindestens
fünf Jahre als ehrenamtlicher Richter an einem im Rechtszug nachgeordneten
Gericht tätig gewesen ist.
HINWEIS: Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des
Sozialgerichts (Landessozialgerichts) wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder
beschäftigt sein.
Die ehrenamtlichen Richter müssen je nach Sachgebiet, in dem sie tätig sein
sollen, bestimmten Personengruppen angehören. Soweit dabei auf die
Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten einerseits und der Arbeitgeber
andererseits abgestellt wird, gilt Folgendes:
Der Begriff "Versicherter" ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur
diejenigen Personen, die aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer
Selbstversicherung einem Zweig der Sozialversicherung angehören, sondern alle,
die im Hinblick auf ihre Stellung im Arbeits- und Wirtschaftsleben potenziell
zum Kreis der Sozialversicherten zählen. Versicherter ist deshalb auch, wer
arbeitslos ist oder nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben eine Rente aus
eigener Versicherung bezieht.
Ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber können sein:
- Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen
- bei Betrieben einer juristischen Person oder Personengemeinschaft:
Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder
als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person
oder Personengemeinschaft berufen sind
- Beamte und Angestellte des Bundes nach näherer Anordnung der zuständigen
obersten Bundesbehörde
- Beamte und Angestellte der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Landesbehörde
- Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist sowie leitende
Angestellte
- Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher
Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung
befugt sind
HINWEIS: Wer die Voraussetzung zur Berufung als ehrenamtlicher
Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber erfüllt, kann nur ehrenamtlicher Richter
aus diesem Kreis sein, auch wenn er zugleich Versicherter sein sollte.
Ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
- wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein
wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische
Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richter
sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen
Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame
Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der
Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
Die Sozialgerichtsbarkeit weist einen dreistufigen Rechtszug auf.
Eingangsgerichte sind die Sozialgerichte, von denen das Mecklenburg-Vorpommern
insgesamt vier (in Schwerin, Rostock , Stralsund und Neubrandenburg) errichtet
hat. Als zweite Instanz existiert in jedem Bundesland ein Landessozialgericht
(in Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Neubrandenburg), das über Berufungen
gegen Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen der
Sozialgerichte entscheidet. Auf Bundesebene ist das Bundessozialgericht mit Sitz
in Kassel errichtet worden.
Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit erstreckt sich unter
anderem auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der
Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeit
Suchende, des sozialen Entschädigungsrechts, der Sozialhilfe, des
Schwerbehindertenrechts, des Lohnfortzahlungsgesetzes, des
Soldatenversorgungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes, des
Impfschadensgesetzes, des Opferentschädigungsgesetzes und des
Bundeserziehungsgeldgesetzes. In Angelegenheiten der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie der sozialen und der privaten Pflegeversicherung
entscheiden die Sozialgerichte darüber hinaus auch über privatrechtliche
Streitigkeiten.
Jede Kammer des Sozialgerichts entscheidet in der Besetzung von einem
Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der
mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen
Richter nicht mit. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts werden durch
Senate getroffen, die jeweils mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei
weiteren Berufsrichtern sowie mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. In
dieser Weise sind auch die Senate beim Bundessozialgericht besetzt.
Bei der Besetzung der Kammern und Senate mit ehrenamtlichen Richtern ist
Folgendes zu beachten:
- In den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und
der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der
Versicherten und der Arbeitgeber an.
- In den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Grundsicherung für
Arbeit Suchende wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der
Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit.
- Die Spruchkörper für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes sind mit ehrenamtlichen Richtern aus den
Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte zu besetzen.
- In den Spruchkörpern für Angelegenheiten des sozialen
Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein
ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht
oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem
Kreis der Versorgungsberechtigten der behinderten Menschen im Sinne des SGB IX
und der Versicherten mit.
- Die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts sind
mit einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und einem
weiteren ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte,
Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten zu besetzen. In Angelegenheiten der
Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als
ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und
Psychotherapeuten mit.