Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird.
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. Sind für die Eintragung der Berichtigung etwaige Eintragungsunterlagen durch die Notarin oder den Notar zu beglaubigen bzw. zu beurkunden, wird diese bzw. dieser in aller Regel die Berichtigung beim Grundbuchamt beantragen.
• Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
• Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (öffentlich beglaubigte oder beurkundete Form) Unterlagen auffordern.
• Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Berichtigung der Grundbucheintragung vornehmen.
• Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
• Sie erhalten grundsätzlich vom Grundbuchamt eine Rechnung. Von der Erhebung der Gebühr wird allerdings in dem im Modul „Kosten“ näher dargestellten Fall des Antrages auf Berichtigung durch den oder die Erben verzichtet.
Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes gemäß § 71 GBO
Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners/der Schuldnerin vollstrecken, weil diese/r nicht im Grundbuch eingetragen ist?
Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.
Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin/den Schulder haben, können Sie nach § 14 Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann der Schuldner/die Schuldnerin als Rechtsinhaber/in bzw. Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.